Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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letzung entspringenden Schadens. Vgl. auch Dernburg, I., Z 383, 
S. 703; Crome, Z 326, S. 1026, H 327. Anders Linckelmann 
a. a. O.) 
Es hat sonach derjenige, der von seinem Rechte innerhalb 
der vom Gesetze gezogenen Schranken Gebrauch macht, den für einen 
anderen hieraus entspringenden Nachteil in der Regel nicht zu 
verantworten. Vgl. ß 1305 BGB., welcher nur einen „selbst¬ 
verständlichen, wenn man will, im Gesetze überflüssigen Rechts¬ 
satz" enthält; selbstverständlich, weil eben die gesetzlichen Voraus¬ 
setzungen für die Schadensersatzpflicht nicht gegeben sind. (Pfaff, 
Gutachten, S. 53flg.; Mauczka, S. 310flg.) Welche die „recht¬ 
lichen Schranken" sind, welche für die Rechtsausübung maßgebend 
erscheinen, kann nur im einzelnen Falle beurteilt werden (ß 364). 
Die Fälle, in welchen trotzdem die Verpflichtung zum Ersätze des 
dadurch verursachten Schadens eintritt 46, 384, 1021, 1111 u. a.) 
erscheinen als Ausnahmen von diesem Grundsätze, für dessen 
Geltung die Berufung auf den vielumstrittenen § 1305 besser unter¬ 
bleiben mag. 
In Gemäßheit des aufgestellten Grundsatzes kann die behufs 
Erhaltung einer gefährdeten Heilquelle von der zuständigen Be¬ 
hörde gemäß dem Berggesetze verfügte Einschränkung des Berg¬ 
baues durch Festsetzung einer Schutzlinie keinen Ersatzanspruch für 
den Eigentümer des Bergwerkes gegen den Eigentümer der 
Quelle begründen. 8 364 ABGB., ß 222 ABG. (Slg. GlUW. 
Nr. 15.008). Wer ferner auf dem eigenen Grunde ein Gebäude 
aufführt, durch welches dem Nachbarhause Luft, Licht oder Aus¬ 
sicht entzogen wird, hat diesen Schaden nicht zu ersetzen. Ebenso¬ 
wenig begründet der Umstand, daß infolge einer mit forstbehörd¬ 
licher Bewilligung vorgenommenen Abholzung der Nachbarwald 
durch Windbrüche geschädigt wird, eine Ersatzverbindlichkeit. (Vgl. 
Slg. Nr. 14.895.) Eine Ersatzpflicht besteht auch dann nicht, wenn 
jemand in dem behördlich genehmigten Abstande von des Nachbars 
Auch Pfaff a. O. anerkennt den 384 usw.) keine Ausnahmen und im 
Ausnahmscharakter der oben genannten Z 1305 keine Regel erblicken; „die Be- 
Paragraphen; dagegen will Mauczka wegungsfreiheit sei im Z 1306 aner- 
a. O. den Sinn des ß 1305 zunächst kannt". Zuzugeben ist, daß unter den 
darin finden, daß selbst böswillige ,;rechtlichen Schranken" (Z 1305) die Er- 
Rechtsausübung gestattet sei (vgl. dazu satzpflicht nicht begriffen sei (dazu 
oben N. 5); er will selbst in den oben Mauczka, S. 311). 
angeführten Fällen der Haftung (HZ 46,
	        
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