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letzung entspringenden Schadens. Vgl. auch Dernburg, I., Z 383,
S. 703; Crome, Z 326, S. 1026, H 327. Anders Linckelmann
a. a. O.)
Es hat sonach derjenige, der von seinem Rechte innerhalb
der vom Gesetze gezogenen Schranken Gebrauch macht, den für einen
anderen hieraus entspringenden Nachteil in der Regel nicht zu
verantworten. Vgl. ß 1305 BGB., welcher nur einen „selbst¬
verständlichen, wenn man will, im Gesetze überflüssigen Rechts¬
satz" enthält; selbstverständlich, weil eben die gesetzlichen Voraus¬
setzungen für die Schadensersatzpflicht nicht gegeben sind. (Pfaff,
Gutachten, S. 53flg.; Mauczka, S. 310flg.) Welche die „recht¬
lichen Schranken" sind, welche für die Rechtsausübung maßgebend
erscheinen, kann nur im einzelnen Falle beurteilt werden (ß 364).
Die Fälle, in welchen trotzdem die Verpflichtung zum Ersätze des
dadurch verursachten Schadens eintritt 46, 384, 1021, 1111 u. a.)
erscheinen als Ausnahmen von diesem Grundsätze, für dessen
Geltung die Berufung auf den vielumstrittenen § 1305 besser unter¬
bleiben mag.
In Gemäßheit des aufgestellten Grundsatzes kann die behufs
Erhaltung einer gefährdeten Heilquelle von der zuständigen Be¬
hörde gemäß dem Berggesetze verfügte Einschränkung des Berg¬
baues durch Festsetzung einer Schutzlinie keinen Ersatzanspruch für
den Eigentümer des Bergwerkes gegen den Eigentümer der
Quelle begründen. 8 364 ABGB., ß 222 ABG. (Slg. GlUW.
Nr. 15.008). Wer ferner auf dem eigenen Grunde ein Gebäude
aufführt, durch welches dem Nachbarhause Luft, Licht oder Aus¬
sicht entzogen wird, hat diesen Schaden nicht zu ersetzen. Ebenso¬
wenig begründet der Umstand, daß infolge einer mit forstbehörd¬
licher Bewilligung vorgenommenen Abholzung der Nachbarwald
durch Windbrüche geschädigt wird, eine Ersatzverbindlichkeit. (Vgl.
Slg. Nr. 14.895.) Eine Ersatzpflicht besteht auch dann nicht, wenn
jemand in dem behördlich genehmigten Abstande von des Nachbars
Auch Pfaff a. O. anerkennt den 384 usw.) keine Ausnahmen und im
Ausnahmscharakter der oben genannten Z 1305 keine Regel erblicken; „die Be-
Paragraphen; dagegen will Mauczka wegungsfreiheit sei im Z 1306 aner-
a. O. den Sinn des ß 1305 zunächst kannt". Zuzugeben ist, daß unter den
darin finden, daß selbst böswillige ,;rechtlichen Schranken" (Z 1305) die Er-
Rechtsausübung gestattet sei (vgl. dazu satzpflicht nicht begriffen sei (dazu
oben N. 5); er will selbst in den oben Mauczka, S. 311).
angeführten Fällen der Haftung (HZ 46,