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Grenze eine Düngerstätte sachgemäß herstellt, trotzdem aber die
Nachbarwand infiltriert wird. (S. Slg. GlU. Nr. 5646 gegen
Slg. NF. Nr. 2109.) Hier hat die Baubehörde einzuschreiten und
die nötige Vorkehrung behufs Abstellung der Schäden zu ver¬
ordnen; vgl. hiezu die VGHE. Slg. Budw. Nr. 8921, 13.264,
betreffend selbst das Verbvt eines Stallbaues. Keine Lrsatzpflicht
besteht, wenn dem Nachbarbrunnen durch baulich genehmigte Er¬
richtung eines Brunnens Wasser auf unserem Grunde entzogen
wird. (Vgl. Slg. GlU. Nr. 235, 787, 2547, 3740; auch Slg. Budw.
Nr. 417, 1591; dazu mein: Wasserrecht, 3. A., S. 38flg.) Wird da¬
gegen ein Unratskanal in so mangelhafter Weise angelegt oder unter¬
halten, daß das Abwasser in die Zisterne des Nachbars eindringt, so
trtit Ersatzpflicht ein. (E. Slg. GlU. Nr. 4361, 9934.) — Wird durch
den konzessionierten Betrieb einer Zementsabrik die Wiese des
Nachbars durch verwehten Kalkstaub geschädigt, so findet keine
Ersatzverbindlichkeit statt (anders die E. 3. Inst. Slg. Nr. 4361);
zunächst hat die Administrativbehörde durch Anordnung verbesserter
Einrichtung für die Abstellung der Schäden nachträglich Vor¬
sorge zu treffen. Ebenso bei unvorhergesehener übermäßiger Rauch¬
entwicklung bei Fabriken — etwa durch das Gebot der Erhöhung
der Rauchfänge oder Anbringung von Rauchverbrennern. (Das
etwa diesfalls erlassene gerichtliche Gebot oder Verbot könnte
ohne administrative Baubewilligung gar nicht exequiert werden.
Vgl. dazu Boubela in der Zeitschr. des mähr. Jur.-Ver.,
Zprüvy sie. 1906, S. 229.) Dasselbe Verfahren tritt ein bei
nachträglich hervortretender Verunreinigung des Bodens oder
Wassers durch Fabriksabfälle. Denselben Weg bezeichnet bei Be¬
schädigung durch Wasserwerke der Z 89 böhm. WassG. (Z 19
steierm. WassG.); allerdings liegt eine Besonderheit darin, daß
derselbe dem Beschädigten freistellt, entweder die Änderung
des Wasserwerkes auf seine (!) Kosten oder Entschädigung zu
verlangen. Vgl. mein Wasserrecht, S. 62 slg.; anders Mauczka,
S. 241 slg. (Andere Landcswassergesetze gestatten nur das Begehren
auf Tieferlegung des Werkes, und zwar auf Kosten des Be¬
schädigten.)
Die Anwendung des selbstverständlichen Grundsatzes, daß die
Ausübung eines Rechtes nichts Widerrechtliches, und daß daher
der sein Recht Ausübende eben darum (von den gesetzlichen Aus-
vr. A. R. v. Randa, Die Schadensersatzpflicht. 3. Aufl. 3