Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

33 
Grenze eine Düngerstätte sachgemäß herstellt, trotzdem aber die 
Nachbarwand infiltriert wird. (S. Slg. GlU. Nr. 5646 gegen 
Slg. NF. Nr. 2109.) Hier hat die Baubehörde einzuschreiten und 
die nötige Vorkehrung behufs Abstellung der Schäden zu ver¬ 
ordnen; vgl. hiezu die VGHE. Slg. Budw. Nr. 8921, 13.264, 
betreffend selbst das Verbvt eines Stallbaues. Keine Lrsatzpflicht 
besteht, wenn dem Nachbarbrunnen durch baulich genehmigte Er¬ 
richtung eines Brunnens Wasser auf unserem Grunde entzogen 
wird. (Vgl. Slg. GlU. Nr. 235, 787, 2547, 3740; auch Slg. Budw. 
Nr. 417, 1591; dazu mein: Wasserrecht, 3. A., S. 38flg.) Wird da¬ 
gegen ein Unratskanal in so mangelhafter Weise angelegt oder unter¬ 
halten, daß das Abwasser in die Zisterne des Nachbars eindringt, so 
trtit Ersatzpflicht ein. (E. Slg. GlU. Nr. 4361, 9934.) — Wird durch 
den konzessionierten Betrieb einer Zementsabrik die Wiese des 
Nachbars durch verwehten Kalkstaub geschädigt, so findet keine 
Ersatzverbindlichkeit statt (anders die E. 3. Inst. Slg. Nr. 4361); 
zunächst hat die Administrativbehörde durch Anordnung verbesserter 
Einrichtung für die Abstellung der Schäden nachträglich Vor¬ 
sorge zu treffen. Ebenso bei unvorhergesehener übermäßiger Rauch¬ 
entwicklung bei Fabriken — etwa durch das Gebot der Erhöhung 
der Rauchfänge oder Anbringung von Rauchverbrennern. (Das 
etwa diesfalls erlassene gerichtliche Gebot oder Verbot könnte 
ohne administrative Baubewilligung gar nicht exequiert werden. 
Vgl. dazu Boubela in der Zeitschr. des mähr. Jur.-Ver., 
Zprüvy sie. 1906, S. 229.) Dasselbe Verfahren tritt ein bei 
nachträglich hervortretender Verunreinigung des Bodens oder 
Wassers durch Fabriksabfälle. Denselben Weg bezeichnet bei Be¬ 
schädigung durch Wasserwerke der Z 89 böhm. WassG. (Z 19 
steierm. WassG.); allerdings liegt eine Besonderheit darin, daß 
derselbe dem Beschädigten freistellt, entweder die Änderung 
des Wasserwerkes auf seine (!) Kosten oder Entschädigung zu 
verlangen. Vgl. mein Wasserrecht, S. 62 slg.; anders Mauczka, 
S. 241 slg. (Andere Landcswassergesetze gestatten nur das Begehren 
auf Tieferlegung des Werkes, und zwar auf Kosten des Be¬ 
schädigten.) 
Die Anwendung des selbstverständlichen Grundsatzes, daß die 
Ausübung eines Rechtes nichts Widerrechtliches, und daß daher 
der sein Recht Ausübende eben darum (von den gesetzlichen Aus- 
vr. A. R. v. Randa, Die Schadensersatzpflicht. 3. Aufl. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.