Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

34 
nahmen abgesehen) zum Ersätze des Dritten daraus entstehenden 
Schadens nicht verpflichtet sei, bereitet bei einzelnen aus dem 
Nachbarverhältnisse sich ergebenden rechtlichen Beziehungen erheb¬ 
liche Schwierigkeiten. Über das sehr bestrittene „Nachbarrecht" vgl. 
von neueren: Till, Z 398; Pfaff, S. 49 und N. 146; Randa, 
Eigentum, Z 5, N. 30flg.; Stubenrauch-Schreiber zu Z 1305 
(ab 5. A.); Steinbach, S. 12flg.; Unger, Grünhuts Zeitschr. 13, 
S. 726 flg.; Pininski, Begriff und Grenzen des Eigentums, 
S. 110; Mauczka, S. 249flg., 254flg.; Pavlicek, S. 32; Ernst 
Till, Zentralbl. f. jur. Prax. 1913, H. 3. Gegenüber der bisher 
herrschenden Praxis, welche fast durchwegs den Z 1305 zur aus¬ 
nahmslosen Richtschnur nahm, wird neuerlich von den eben ge¬ 
nannten Schriftstellern (Stubenrauch, Till, Pavlicek ausgenommen) 
entgegen meiner Auffassung (Eigentum a. a. O., Wasserrecht, 
S. 133) die — übliche gemeinrechtliche — Lehre vertreten, daß 
durch Immissionen erfolgende mittelbare Eingriffe in die fremde 
(nachbarliche) Rechtssphäre wechselseitig geduldet werden müssen, 
sofern sie das Maß des Gewöhnlichen und Ortsüblichen nicht 
übersteigen. Allein vergeblich sieht man sich in der österreichischen 
Gesetzgebung nach einer gesetzlichen Grundlage dieser Lehre umü^ 
Diese scheinbare Lücke des ABGB. erklärt sich dadurch, daß das 
österreichische Recht die Lösung der Frage, ob sogenannte mittel¬ 
bare Immissionen (durch Verbreitung von Übelgerüchen, Rauch, 
Lärm, Bodenerschütterungen usw. auf den Nachbargrund) gestattet 
sind, auf das verwaltungsrechtliche Gebiet verlegt hat. 
Wie ich bereits a. a. O. nachzuweisen versuchte, beziehen sich 
die im Z 364 verpönten Eingriffe in die fremde Rechtssphäre, wie 
schon der Begriff „Eingriff" dartut, nur auf solche Handlungen 
(Vorkehrungen), welche selbst oder deren Folgen notwendig (un¬ 
mittelbar) in die Rechtssphäre eines anderen eingreifen (direkte 
Immission), nicht aber auf nachbarliche Einwirkungen anderer Art, 
welche sich ohne unser darauf gerichtetes Zutun nach Natur- 
ib Der von Steinbach, S. 15, Note, generellen Schlüsse a contrario auf 
als Beleg angeführte Z 25 GewO., wel- das Gebiet des bürgerlichen Rechtes 
chem zufolge die behördliche Bewilli- nicht zu. Siehe auch Mauczka a. O., 
gung erfordert wird, wenn der gewerb- S. 254 flg.; Krainz, Z 192, N. 26: 
liche Betrieb die Nachbarschaft durch „Volle Durchführung habe dies Prinzip 
„ungewöhnliches Geräusch" zu be- ... noch nicht gefunden." 
lästigen geeignet ist, reicht zu einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.