Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

Borwort zur dritten Auflage. 
Diese Auflage enthält außer der Erörterung zahlreicher neu auf¬ 
getauchter Probleme und Streitfragen im Gebiete des Schadenersatz- 
rechtes eine eingehende Darstellung des Gesetzes vom 9. August 1908 
betreffend die Haftpflicht der Automobilbesitzer und Auto¬ 
lenker usw., während sich die zweite Auflage (1911) mit den legis¬ 
lativen Vorschlägen und Motiven zu den damals in parlamentarischer 
Behandlung stehenden Entwürfen eines solchen Gesetzes in Österreich 
und im Deutschen Reiche befaßt hatte. Bei dieser Darstellung boten 
mir die zahlreichen Erkenntnisse in den letzten Bänden der Slg. NF. 
der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (XIII, XIV; 1912,1913) 
willkommene Hilfen. Bei diesem Anlässe begrüße ich es mit Freude, 
daß die Entscheidungen dieses Gerichtshofes in dem letzten Jahrzehnt 
an wissenschaftlichem Gehalt und Konsequenz sichtlich gewonnen haben. 
Die nächste Zukunft stellt uns vor neue Aufgaben. Die bei 
Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen eingeführte Erfolghaftung wird eine 
dem Automobilhaftgesetze nachzubildende, allerdings der Besonderheit 
der bezüglichen Gefahren Rechnung tragende Erweiterung der Haft¬ 
pflicht erfahren müssen, nämlich einerseits in Betreff der Schäden aus 
Elektrizitätsanlagen, anderseits in Rücksicht der Schäden aus der 
Luftschiffahrt (Äroplane und Luftballons). Vgl. darüber das Gut¬ 
achten Prof. Arn. Krasnys und Exz. Pattais für den 31. Juristen¬ 
tag. (Im Sonderabdruck: Pattai, Haftpflicht für Schäden aus 
Elektrizitätsanlagen und Luftfahrt. 1912; ferner A. Krasny, Die 
Aufgaben der Elektrizitätsgesetzgebung 1910, sowie Heller, Elektri¬ 
zitätsrecht 1905 sbvhm.s.) Was die Luftfahrzeuge betrifft, gilt bisher 
bezüglich der Haftpflicht aus Schäden die allgemeine Regel der Schuld - 
Haftung. (So entschied auch das deutsche Reichsgericht nach deutsch. 
BGB.) Aber schon derzeit muß der durch Notlandungen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.