Borwort zur dritten Auflage.
Diese Auflage enthält außer der Erörterung zahlreicher neu auf¬
getauchter Probleme und Streitfragen im Gebiete des Schadenersatz-
rechtes eine eingehende Darstellung des Gesetzes vom 9. August 1908
betreffend die Haftpflicht der Automobilbesitzer und Auto¬
lenker usw., während sich die zweite Auflage (1911) mit den legis¬
lativen Vorschlägen und Motiven zu den damals in parlamentarischer
Behandlung stehenden Entwürfen eines solchen Gesetzes in Österreich
und im Deutschen Reiche befaßt hatte. Bei dieser Darstellung boten
mir die zahlreichen Erkenntnisse in den letzten Bänden der Slg. NF.
der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (XIII, XIV; 1912,1913)
willkommene Hilfen. Bei diesem Anlässe begrüße ich es mit Freude,
daß die Entscheidungen dieses Gerichtshofes in dem letzten Jahrzehnt
an wissenschaftlichem Gehalt und Konsequenz sichtlich gewonnen haben.
Die nächste Zukunft stellt uns vor neue Aufgaben. Die bei
Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen eingeführte Erfolghaftung wird eine
dem Automobilhaftgesetze nachzubildende, allerdings der Besonderheit
der bezüglichen Gefahren Rechnung tragende Erweiterung der Haft¬
pflicht erfahren müssen, nämlich einerseits in Betreff der Schäden aus
Elektrizitätsanlagen, anderseits in Rücksicht der Schäden aus der
Luftschiffahrt (Äroplane und Luftballons). Vgl. darüber das Gut¬
achten Prof. Arn. Krasnys und Exz. Pattais für den 31. Juristen¬
tag. (Im Sonderabdruck: Pattai, Haftpflicht für Schäden aus
Elektrizitätsanlagen und Luftfahrt. 1912; ferner A. Krasny, Die
Aufgaben der Elektrizitätsgesetzgebung 1910, sowie Heller, Elektri¬
zitätsrecht 1905 sbvhm.s.) Was die Luftfahrzeuge betrifft, gilt bisher
bezüglich der Haftpflicht aus Schäden die allgemeine Regel der Schuld -
Haftung. (So entschied auch das deutsche Reichsgericht nach deutsch.
BGB.) Aber schon derzeit muß der durch Notlandungen der