Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

IV 
Luftfahrzeuge angerichtete Schade nach der zwingenden Analogie des 
Grundsatzes des Z 9 des österr. Reichswassergesetzes und des Z 66 
des Forstgesetzes ersetzt werden. Siehe S. 58, 68?) Der Schade um¬ 
faßt auch die bei Bergung des Fahrzeuges erfolgte Beschädigung 
fremden Gutes. Ngl. Z 223 des Revis.-Entw. von 1912 und H 1305 
meines Entwurfes Anlage II. Doch wird kein Ersatz zu leisten sein 
für den Schaden, welcher bei Landungen durch die herbeiströmende 
schaulustige Menge aus Feldern usw. verursacht worden ist. So auch 
Heller in der Ztsch. Sbornik IX (1911) und die Entsch. der Wiener 
Gerichte vom Mai 1913, GZ. 1913, Nr. 39. Die mit dem Betriebe 
der Luftfahrt eigentümlich verbundenen Gefahren müssen künftig 
stets aus Rechnung des Unternehmers gestellt werden; er — und nicht 
das unbeteiligte Publikum muß das spezifische Betriebsrisiko der 
Luftfahrten tragen. Zu diesem Risiko zählt nach der Natur des Unter¬ 
nehmens auch die „höhere Gewalt." — Zu billigen ist die Vorschrift 
des ß223 Revis.-Entw., welche es dem durch gewisse Gesichtspunkte 
beschränkten richterlichen Ermessen überläßt, ob und in welchem Maße 
für den im Notstände verursachten Schaden Ersatz zu leisten sei. 
(Schey, Bericht, S. 262 ff.). — Die Beschlüsse des im September 
1913 in Frankfurt a. M. abgehaltenen 3. internationalen Kongresses 
für Luftrecht sind meines Erachtens nicht ausreichend, zum Teile un¬ 
zutreffend: Der Ersatz des Schadens auf der Erdoberfläche wird zwar 
dem „Halter" des Fahrzeuges auferlegt; doch soll vis musor von der 
Haftpflicht befreien! Aber gerade die Fälle der „höheren Gewalt" 
gehören zu den der Luftfahrt eigentümlichen, dazu ganz unkontrollier- 
bareu Gefahren! Mit Recht beantragt aber der Kongreß Versicherungs¬ 
pflicht der Hälter der Luftfahrzeuge.*) **) 
*) Andrer Ansicht ist E- v. Hosmannstal in dem eben erschienenen Aus¬ 
satz GerZ. 1913, Nr. 43. — übrigens bat der Grundbesitzer, wie in meinem 
„Eigentum" 2. Ausl., S- 57 nachgewiesen, nur insoweit rechtliche Macht über 
den ober seinem Grunde befindlichen Luftraum, als er denselben auch physisch 
beherrschen kann; er hat daher kein Recht, die Luftfahrt in den ihm unerreich¬ 
baren Höhen zu verbieten. Daraus ergibt sich aber auch, daß der Eigentümer 
eines Flugfeldes, dessen Luftschiffe die darüber befindlichen Höhn beherrschen, 
Dritten allerdings die Benützung des Luftraumes über dem Flugfelde verbieten 
kann. (Die Staatssouveränität über den Luftraum ober dem Staatsgebiete ist 
nunmehr s1911s auch in Frankreich anerkannt.) 
**) Im übrigen verweise ich auf die treffliche, mit reichlichen Literaturangaben 
versehene Schrist von Hans Sperl: Die Luftfahrt vom Standpunkte der Rechts-
	        
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