IV
Luftfahrzeuge angerichtete Schade nach der zwingenden Analogie des
Grundsatzes des Z 9 des österr. Reichswassergesetzes und des Z 66
des Forstgesetzes ersetzt werden. Siehe S. 58, 68?) Der Schade um¬
faßt auch die bei Bergung des Fahrzeuges erfolgte Beschädigung
fremden Gutes. Ngl. Z 223 des Revis.-Entw. von 1912 und H 1305
meines Entwurfes Anlage II. Doch wird kein Ersatz zu leisten sein
für den Schaden, welcher bei Landungen durch die herbeiströmende
schaulustige Menge aus Feldern usw. verursacht worden ist. So auch
Heller in der Ztsch. Sbornik IX (1911) und die Entsch. der Wiener
Gerichte vom Mai 1913, GZ. 1913, Nr. 39. Die mit dem Betriebe
der Luftfahrt eigentümlich verbundenen Gefahren müssen künftig
stets aus Rechnung des Unternehmers gestellt werden; er — und nicht
das unbeteiligte Publikum muß das spezifische Betriebsrisiko der
Luftfahrten tragen. Zu diesem Risiko zählt nach der Natur des Unter¬
nehmens auch die „höhere Gewalt." — Zu billigen ist die Vorschrift
des ß223 Revis.-Entw., welche es dem durch gewisse Gesichtspunkte
beschränkten richterlichen Ermessen überläßt, ob und in welchem Maße
für den im Notstände verursachten Schaden Ersatz zu leisten sei.
(Schey, Bericht, S. 262 ff.). — Die Beschlüsse des im September
1913 in Frankfurt a. M. abgehaltenen 3. internationalen Kongresses
für Luftrecht sind meines Erachtens nicht ausreichend, zum Teile un¬
zutreffend: Der Ersatz des Schadens auf der Erdoberfläche wird zwar
dem „Halter" des Fahrzeuges auferlegt; doch soll vis musor von der
Haftpflicht befreien! Aber gerade die Fälle der „höheren Gewalt"
gehören zu den der Luftfahrt eigentümlichen, dazu ganz unkontrollier-
bareu Gefahren! Mit Recht beantragt aber der Kongreß Versicherungs¬
pflicht der Hälter der Luftfahrzeuge.*) **)
*) Andrer Ansicht ist E- v. Hosmannstal in dem eben erschienenen Aus¬
satz GerZ. 1913, Nr. 43. — übrigens bat der Grundbesitzer, wie in meinem
„Eigentum" 2. Ausl., S- 57 nachgewiesen, nur insoweit rechtliche Macht über
den ober seinem Grunde befindlichen Luftraum, als er denselben auch physisch
beherrschen kann; er hat daher kein Recht, die Luftfahrt in den ihm unerreich¬
baren Höhen zu verbieten. Daraus ergibt sich aber auch, daß der Eigentümer
eines Flugfeldes, dessen Luftschiffe die darüber befindlichen Höhn beherrschen,
Dritten allerdings die Benützung des Luftraumes über dem Flugfelde verbieten
kann. (Die Staatssouveränität über den Luftraum ober dem Staatsgebiete ist
nunmehr s1911s auch in Frankreich anerkannt.)
**) Im übrigen verweise ich auf die treffliche, mit reichlichen Literaturangaben
versehene Schrist von Hans Sperl: Die Luftfahrt vom Standpunkte der Rechts-