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Besondere Beachtung widmete ich dem vom Herrenhause des
Reichsrates (1912) angenommenen Revisionsentwurfe zum ABGB.,
welcher nunmehr im Abgeordnetenhause zur Verhandlung gelangt,
namentlich soweit sich dessen Motive mit den von mir und anderen
gestellten Vorschlägen befassen. Leider haben viele Anregungen bei der
Beratungskommission keinen genügenden Anklang gefunden. Nur bei¬
spielsweise sei erwähnt:
Gewünscht wurde von mehreren Seiten (s. auch Pattai a. a. O.
S. 26ff. und Mihurko, GZ. 1913, Nr. 42) die Erweiterung der
Haftung für immaterielle Schäden, besonders die Ersatzzuerkennung
in den Fällen der W 1325, 1328, 1329, 1331 ABGB. Indes
mochte die Kommission des HH. nicht einmal ausnahmsweise in
diesen und anderen bestimmt zu benennenden Fällen (ähnlich wie der
ß 253 deutsch. BGB.) billige Rücksichtnahme auf die immaterielle
Schädigung durch den Richter zugestehen, und zwar hauptsächlich
darum, weil damit die Grenzen der bloßen „Revision" überschritten
würden. (Bericht der Komm. S. 256.)
Die in meinem Entwürfe (Anhang II der 2. Auflage) in dem
neuredigierten Z 1317 ABGB. vorgeschlagene, vorsichtige und sehr
zurückhaltende Ausdehnung der Erfolghastung auf industrielle Gro߬
betriebe und ähnliche mit elementaren Kräften arbeitende große
Unternehmungen, wobei dem richterlichen Ermessen ein weiter Spiel¬
raum gewährt wurde (s. auch Mihurko a. O., Pattai S. 14),
fand die Kommission nicht nur wegen der bedenklichen finanziellen
Belastung der bezüglichen Industriezweige, sondern auch darum für
derzeit nicht realisierbar, weil weitschichtige Verhandlungen mit den
betreffenden Jnteressenkreisen und den Zentralstellen vorausgehen müßten;
dies sei nach den der „Revision" gesteckten Grenzen nicht tunlich.
Wissenschaft. 1912 (Abdruck aus Hoermes „Buch des Fluges" III), ferner aus
Meili, Das Luftschiff (1908), Bodenheim, Privatrecht der Luftschisfahrt (1910),
Pappasava, Zusammenwirken der Kulturstaaten zum Zwecke des Lustschiffahrts¬
rechtes (1913). Während der Korrektur erschienen (1913) zwei weitere Schriften
über Schadenersatzpflicht der Lustsahrt von Al. Meyer und Ferd. Schröder.
Er st er er stimmt mit unserer Ansicht darin überein, daß er die Lustschiffer für
den durch die schaulustige Menge verursachten Schaden nicht verantwortlich macht,
während Schröder der entgegengesetzten Meinung zuneigt. Die Ansicht Mayers
betreffend das Verbotsrecht des Grundbesitzers gegenüber Luftfahreru teile ich nicht.
Vgl. Note *).