Full text: Die Schadenersatzpflicht nach österreichischem Rechte

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Besondere Beachtung widmete ich dem vom Herrenhause des 
Reichsrates (1912) angenommenen Revisionsentwurfe zum ABGB., 
welcher nunmehr im Abgeordnetenhause zur Verhandlung gelangt, 
namentlich soweit sich dessen Motive mit den von mir und anderen 
gestellten Vorschlägen befassen. Leider haben viele Anregungen bei der 
Beratungskommission keinen genügenden Anklang gefunden. Nur bei¬ 
spielsweise sei erwähnt: 
Gewünscht wurde von mehreren Seiten (s. auch Pattai a. a. O. 
S. 26ff. und Mihurko, GZ. 1913, Nr. 42) die Erweiterung der 
Haftung für immaterielle Schäden, besonders die Ersatzzuerkennung 
in den Fällen der W 1325, 1328, 1329, 1331 ABGB. Indes 
mochte die Kommission des HH. nicht einmal ausnahmsweise in 
diesen und anderen bestimmt zu benennenden Fällen (ähnlich wie der 
ß 253 deutsch. BGB.) billige Rücksichtnahme auf die immaterielle 
Schädigung durch den Richter zugestehen, und zwar hauptsächlich 
darum, weil damit die Grenzen der bloßen „Revision" überschritten 
würden. (Bericht der Komm. S. 256.) 
Die in meinem Entwürfe (Anhang II der 2. Auflage) in dem 
neuredigierten Z 1317 ABGB. vorgeschlagene, vorsichtige und sehr 
zurückhaltende Ausdehnung der Erfolghastung auf industrielle Gro߬ 
betriebe und ähnliche mit elementaren Kräften arbeitende große 
Unternehmungen, wobei dem richterlichen Ermessen ein weiter Spiel¬ 
raum gewährt wurde (s. auch Mihurko a. O., Pattai S. 14), 
fand die Kommission nicht nur wegen der bedenklichen finanziellen 
Belastung der bezüglichen Industriezweige, sondern auch darum für 
derzeit nicht realisierbar, weil weitschichtige Verhandlungen mit den 
betreffenden Jnteressenkreisen und den Zentralstellen vorausgehen müßten; 
dies sei nach den der „Revision" gesteckten Grenzen nicht tunlich. 
Wissenschaft. 1912 (Abdruck aus Hoermes „Buch des Fluges" III), ferner aus 
Meili, Das Luftschiff (1908), Bodenheim, Privatrecht der Luftschisfahrt (1910), 
Pappasava, Zusammenwirken der Kulturstaaten zum Zwecke des Lustschiffahrts¬ 
rechtes (1913). Während der Korrektur erschienen (1913) zwei weitere Schriften 
über Schadenersatzpflicht der Lustsahrt von Al. Meyer und Ferd. Schröder. 
Er st er er stimmt mit unserer Ansicht darin überein, daß er die Lustschiffer für 
den durch die schaulustige Menge verursachten Schaden nicht verantwortlich macht, 
während Schröder der entgegengesetzten Meinung zuneigt. Die Ansicht Mayers 
betreffend das Verbotsrecht des Grundbesitzers gegenüber Luftfahreru teile ich nicht. 
Vgl. Note *).
	        
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