Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts 1440—1463.
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ger Beleg für die trotz des Darniederliegens aller Verhältnisse
noch immer bestehende Fürstentreue der dort eingelegten Söld¬
ner. Denn obwohl der fest, wie Böheim versichert, «unter des
Holczers Hand» lag, so konnte er doch nicht erreichen, daß ihm
«damit Eid und Gelöbnis» getan würde.
Anderseits scheint freilich auch der Erzherzog alles getan
zu haben, um den Wünschen der ihm treu verbliebenen Wiener
entgegenzukommen. Derselbe Bericht aus der Wiener Hofbiblio¬
thek meldet von einer Zusammenkunft, die am Nachmittag des
Ostersonntags «in des von Schaumburg hof» stattgefunden, wo
der Herzog versichert, «wie ir mainung also gewesen, das man
diß all kahen sol.» Die Ausdrucksweise ist nicht ganz klar,
deutet aber wohl unzweifelhaft auf völlige Unterdrückung der
kaiserlichen Partei und auf Aburteilung der Wien zugedachten
kaiserlichen Besatzung, der Graf Hanns von Pösing Freiheit er¬
wirkte. Der Schaumburgerhof, woselbst der Beschluß gefaßt
wurde, lag außerhalb der Stadt auf der Wieden und war schon
1450 in den Händen eines Hans von Schaumburg. Im XVIII.
Jahrhundert ist an seine Stelle das heutige Gebäude getreten.
Mittlerweile irrte Holzer unstet umher. Wie schon gezeigt,
hatte er in merkwürdiger Verkennung der Sachlage mit noch
achten, die Leben und Freiheit aus der Bedrängnis gerettet
hatten,') in welche die Kaiserlichen am 9. April geraten waren,
noch am selben Tage aber vergeblich in der Stadt Einlaß be¬
gehrt, dann mit gleichem Erfolge auf dem Kahlenberge. Nun
glaubt er freilich das Weite suchen zu müssen, läßt sich für «einen
guidein» von einem Knecht «durch den wald», wohl den Wiener
Wald, nach Melk bringen und von hier mit Mann und Pferd
«uberfaren in das haus Weitenekh, das im der herezog het ver-
schriben». — Weiter kommt er nicht. Mit unwiderstehlicher Gewalt
zieht es ihn, sein Verhängnis, nach der Stätte jahrelangen Wirkens
zurück, wie wenn er dort eine selbstlose Heldentat vollbracht
hätte und nicht ein verwegenes Trugspiel. Er muß sich wirklich
für schuldlos gehalten, d. h. sich selbst getäuscht haben, wie er
andere getäuscht hatte. [ln Nußdorf wird er trotz der Verkleidung
eines Weinhauers, die er angelegt hatte, auch wieder von Wein¬
hauern, denen sein Betragen aufgefallen sein mag, angehalten,
alsbald erkannt und nach Wien eingeliefertT]
*) S. 355 und 36o.