Full text: Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts 1440 - 1463

Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts 1440—1463. 
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ger Beleg für die trotz des Darniederliegens aller Verhältnisse 
noch immer bestehende Fürstentreue der dort eingelegten Söld¬ 
ner. Denn obwohl der fest, wie Böheim versichert, «unter des 
Holczers Hand» lag, so konnte er doch nicht erreichen, daß ihm 
«damit Eid und Gelöbnis» getan würde. 
Anderseits scheint freilich auch der Erzherzog alles getan 
zu haben, um den Wünschen der ihm treu verbliebenen Wiener 
entgegenzukommen. Derselbe Bericht aus der Wiener Hofbiblio¬ 
thek meldet von einer Zusammenkunft, die am Nachmittag des 
Ostersonntags «in des von Schaumburg hof» stattgefunden, wo 
der Herzog versichert, «wie ir mainung also gewesen, das man 
diß all kahen sol.» Die Ausdrucksweise ist nicht ganz klar, 
deutet aber wohl unzweifelhaft auf völlige Unterdrückung der 
kaiserlichen Partei und auf Aburteilung der Wien zugedachten 
kaiserlichen Besatzung, der Graf Hanns von Pösing Freiheit er¬ 
wirkte. Der Schaumburgerhof, woselbst der Beschluß gefaßt 
wurde, lag außerhalb der Stadt auf der Wieden und war schon 
1450 in den Händen eines Hans von Schaumburg. Im XVIII. 
Jahrhundert ist an seine Stelle das heutige Gebäude getreten. 
Mittlerweile irrte Holzer unstet umher. Wie schon gezeigt, 
hatte er in merkwürdiger Verkennung der Sachlage mit noch 
achten, die Leben und Freiheit aus der Bedrängnis gerettet 
hatten,') in welche die Kaiserlichen am 9. April geraten waren, 
noch am selben Tage aber vergeblich in der Stadt Einlaß be¬ 
gehrt, dann mit gleichem Erfolge auf dem Kahlenberge. Nun 
glaubt er freilich das Weite suchen zu müssen, läßt sich für «einen 
guidein» von einem Knecht «durch den wald», wohl den Wiener 
Wald, nach Melk bringen und von hier mit Mann und Pferd 
«uberfaren in das haus Weitenekh, das im der herezog het ver- 
schriben». — Weiter kommt er nicht. Mit unwiderstehlicher Gewalt 
zieht es ihn, sein Verhängnis, nach der Stätte jahrelangen Wirkens 
zurück, wie wenn er dort eine selbstlose Heldentat vollbracht 
hätte und nicht ein verwegenes Trugspiel. Er muß sich wirklich 
für schuldlos gehalten, d. h. sich selbst getäuscht haben, wie er 
andere getäuscht hatte. [ln Nußdorf wird er trotz der Verkleidung 
eines Weinhauers, die er angelegt hatte, auch wieder von Wein¬ 
hauern, denen sein Betragen aufgefallen sein mag, angehalten, 
alsbald erkannt und nach Wien eingeliefertT] 
*) S. 355 und 36o.
	        
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