Full text: Aus der Zeit des österreichischen Faustrechts 1440 - 1463

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Kurl Schalk. 
«Auf dem landtayding, so zu Wien geschehen ist zu 
pfingten»') — Pfingstsonntag fiel auf den 4. Juni2) wurde 
die bei K. Friedrich eingelangte «besigelte beredzetl» Ulr. Eyczingers 
mit der Absage zur Kenntnis gebracht »darauf haben wir uns 
die lantschaft underredt, ob Ewern kunigclichen Gnaden geviel, 
so bedunkt uns, das wir dye landleut unser potschaften dem 
Eyczinger tete und an in begerten, das er sich an verziehen her¬ 
fügte, so wolten wir unsern Geis tun und mit im reden, das die 
Sachen lautter gehört solt werden. Wurde dann icht verstanden, 
das im Ewr kunigliche Genad icht pflichtig wer und wes der 
benant Eyczinger Ewr kuniglich Genad darinn auch vertragen 
solt, das das also beschech und auch er, und die er mit im 
pringen wurde, nach notturfft geleit wurden und solh söldner 
und des Eyczinger Sachen erlegt wurden, so wer zu hoffen, durch 
die andern widersachen des lands dester gütlicher zu körnen», 
ln der Antwort des Königs Friedrich als Vormund des Königs 
Ladislaus auf der Landleute Rat und Begehren erklärt er seine 
Bereitwilligkeit, die Geldschuld an die Söldner, «die sich da als 
auf 40.000 gülden» belaufe, zu entrichten, verlangt jedoch für 
diese Summe «und auch umb ander gelt, das bey 3o.ooo gülden 
pringt», versorgt zu werden, dadurch, «das im darumb die klainat, 
golt und Silbergeschirr, so in dem sagrer in der purgk hie zu 
Wienn ligend» ingegeben und verpfändet werden, so daß er, wenn 
er für die Geldschuld aus den Nutzungen und Renten des 
Fürstentums nicht befriedigt werden könnte und das Geld brauchte, 
die Gewalt haben sollte, «das egemelte Silbergeschirr mit wissen 
ze verkumern» (verkümmeln). Sollte er darin ein Übermaß über 
seine Forderung erhalten, fällt diese zugunsten des Königs 
Ladislaus. «Wer aber das Kunig Fridreich darinn icht abgang 
wurde haben», daß ihm das an anderen Enden erstattet würde, 
«aber das gülden kreutz, das heiltum und der guidein pecher, 
J) An. Vinci. II, 899 — 986, Nr. XXVII—XLVI. 
2) Die Landtage dauerten in der Regel mehrere l äge, manche auch einige 
Wochen, es gab also damals schon Sessionen. Der Ort der Landtage wechselte 
wie die Versammlungslokale in Kirchen, Klöstern und auch Privathäusern. Unge¬ 
setzliche, ohne oder auch gegen Wunsch des Landesfürsten abgehaltene, teilweise 
Rumpflandtage, tagten eventuell auf Schlössern. Das definitive Landhaus in 
Wien stammt erst aus dem 16. Jahrhundert; Mayer, Das niederösterr. Landhaus 
in Wien 1513—1848. Wien, 1904. Vgl. Unger, Geschichte der deutschen Landstände, 
Hannover 1844.
	        
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