Unvereiubarkeitsgesetz.
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2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des
Stadtrates in den Städten mit eigenem Statut (mit geregeltem
Magistrat),
3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der
Landtage
den in den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Beschränkungen.
8 2. (r) Die in Z 1, Zahl 1 und 2, bezeichneten Personen dürfen
während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktien
gesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels,
der Industrie oder des Verkehres tätigen Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt (Gesetz vom 29. Juli
1919, StGBl. Nr. 389) oder einem Landeskreditinstitut einnehmen;
insbesondere dürfen sie weder dem Vorstand, Aussichtsrat, Ver-
Waltungsrat oder Direktionsrat einer Aktiengesellschaft oder der
Geschäftsleitung oder dem Überwachungsausschuß einer gemeinwirt
schaftlichen Anstalt oder der Geschäftsleitung (Kuratorium, Direktion
vd. dgl.) einer Landeskreditanstalt angehören noch Geschäftsführer
oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung der bezeichneten Art sein.
(s) Die Bestimmungen des ersten Absatzes sind sinngemäß auf
Versicherungsanstalten aus Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landes
versicherungsanstalten anzuwenden.
8 3. (l) Die im Z 1, Zahl 1 und 2, bezeichneten Personen können
jedoch eine der im Z 2 angeführten Stellen unter folgenden Voraus
setzungen bekleiden:
1. Wenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist
und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes
gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung
des Unternehmens betätige, oder
2. wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in
Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen
beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtrat erklärt, es
sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die
in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens
betätige.
(2 ) Jede Betätigung gemäß Absatz 1 bedarf überdies für Volks
beauftragte der nachträglichen Genehmigung des Bertretungskörpers,
von dem sie gewählt wurden. Dem Bertretungskörper ist die Höhe
der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben;
er kann über die Verwendung Verfügungen treffen.
8 4. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen ans ihrer
Mitte nach dein Grundsätze der Verhältniswahl je einen eigenen
Ausschuß (Unvereinbarkeitsausschuß), der über die Zulässigkeit der