Full text: Der Verfassungsgerichtshof

Unvereiubarkeitsgesetz. 
1M 
2. die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des 
Stadtrates in den Städten mit eigenem Statut (mit geregeltem 
Magistrat), 
3. die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der 
Landtage 
den in den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Beschränkungen. 
8 2. (r) Die in Z 1, Zahl 1 und 2, bezeichneten Personen dürfen 
während ihrer Amtstätigkeit keine leitende Stellung in einer Aktien 
gesellschaft, einer auf den Gebieten des Bankwesens, des Handels, 
der Industrie oder des Verkehres tätigen Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt (Gesetz vom 29. Juli 
1919, StGBl. Nr. 389) oder einem Landeskreditinstitut einnehmen; 
insbesondere dürfen sie weder dem Vorstand, Aussichtsrat, Ver- 
Waltungsrat oder Direktionsrat einer Aktiengesellschaft oder der 
Geschäftsleitung oder dem Überwachungsausschuß einer gemeinwirt 
schaftlichen Anstalt oder der Geschäftsleitung (Kuratorium, Direktion 
vd. dgl.) einer Landeskreditanstalt angehören noch Geschäftsführer 
oder Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung der bezeichneten Art sein. 
(s) Die Bestimmungen des ersten Absatzes sind sinngemäß auf 
Versicherungsanstalten aus Gegenseitigkeit mit Ausnahme der Landes 
versicherungsanstalten anzuwenden. 
8 3. (l) Die im Z 1, Zahl 1 und 2, bezeichneten Personen können 
jedoch eine der im Z 2 angeführten Stellen unter folgenden Voraus 
setzungen bekleiden: 
1. Wenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist 
und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes 
gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung 
des Unternehmens betätige, oder 
2. wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in 
Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen 
beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtrat erklärt, es 
sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die 
in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens 
betätige. 
(2 ) Jede Betätigung gemäß Absatz 1 bedarf überdies für Volks 
beauftragte der nachträglichen Genehmigung des Bertretungskörpers, 
von dem sie gewählt wurden. Dem Bertretungskörper ist die Höhe 
der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben; 
er kann über die Verwendung Verfügungen treffen. 
8 4. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat wählen ans ihrer 
Mitte nach dein Grundsätze der Verhältniswahl je einen eigenen 
Ausschuß (Unvereinbarkeitsausschuß), der über die Zulässigkeit der
	        
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