Full text: Der Verfassungsgerichtshof

Unvereinbarkeitsgesetz. 
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Beteiligung der Mitglieder des Nativnalrates und des Bundesrates 
an den im H 2 aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat. 
(s) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates, die eine 
der im 8 2 bezeichneten Stellen bekleiden, haben innerhalb eines 
Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper und, 
wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl 
geschah, innerhalb eines Monates nach der Bestellung dem Präsi 
denten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers hievon die Anzeige 
unter Angabe der Bezüge zu erstatten. 
(z) Über die Zulässigkeit der Beteiligung entscheidet der Unverein 
barkeitsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen 
gleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende 
Mitglied des Nativnalrates vder Bundesrates angehört, in ihrer 
Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung aussprechen, ist die 
Beteiligung unzulässig. 
8 5. Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate 
Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder 
Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt. 
Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 2 erwähnte Beteiligung 
mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsi 
dent oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und 
ihn aufzufordern, ihm innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er 
dem Beschlusse entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat 
nach Ablauf dieser Frist dem Bertretungskörper Bericht zu erstatten. 
8 6. Mitglieder eines Landtages oder die im Z 1, Zahl 2, be 
zeichneten Personen können eine der im Z 2 erwähnten Stellen nur 
mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden 
Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzu 
schlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Be 
stimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, finden die 
Bestimmungen des 8 5 sinngemäß Anwendung. 
8 7. Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf 
Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinn 
süchtiger Absicht mißbrauchen. 
8 8. (1) (Versassungsbestimmung.) Wenn eine der im Z 1 genannten 
Persvnen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine der im 
8 2 bezeichneten Stellen innehat, so kann der nach den Bestimmungen 
dieses Gesetzes in Betracht kommende Vertretungskörper beim Ver- 
sassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Mandates zu 
erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird der ob- 
erwähnte Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (8 4) gestellt. 
(2) (Berfaffungsbestimmuug.) Ob bestimmte Tatsachen unter die 
Bestimmung des 8 7 fallen, hat der betreffende Bertretungskörper
	        
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