Unvereinbarkeitsgesetz.
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Beteiligung der Mitglieder des Nativnalrates und des Bundesrates
an den im H 2 aufgezählten Unternehmen zu entscheiden hat.
(s) Die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates, die eine
der im 8 2 bezeichneten Stellen bekleiden, haben innerhalb eines
Monats nach erfolgtem Eintritt in diesen Vertretungskörper und,
wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach erfolgter Wahl
geschah, innerhalb eines Monates nach der Bestellung dem Präsi
denten oder Vorsitzenden des Vertretungskörpers hievon die Anzeige
unter Angabe der Bezüge zu erstatten.
(z) Über die Zulässigkeit der Beteiligung entscheidet der Unverein
barkeitsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen
gleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende
Mitglied des Nativnalrates vder Bundesrates angehört, in ihrer
Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung aussprechen, ist die
Beteiligung unzulässig.
8 5. Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate
Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder
Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.
Lautet der Beschluß dahin, daß eine im § 2 erwähnte Beteiligung
mit der Ausübung des Mandates unvereinbar ist, so hat der Präsi
dent oder Vorsitzende den Betroffenen hievon zu verständigen und
ihn aufzufordern, ihm innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er
dem Beschlusse entsprochen habe. Der Präsident oder Vorsitzende hat
nach Ablauf dieser Frist dem Bertretungskörper Bericht zu erstatten.
8 6. Mitglieder eines Landtages oder die im Z 1, Zahl 2, be
zeichneten Personen können eine der im Z 2 erwähnten Stellen nur
mit Zustimmung des betreffenden Landtages oder der betreffenden
Gemeindevertretung bekleiden; das für diese Zustimmung einzu
schlagende Verfahren richtet sich nach den landesgesetzlichen Be
stimmungen. Wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, finden die
Bestimmungen des 8 5 sinngemäß Anwendung.
8 7. Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf
Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinn
süchtiger Absicht mißbrauchen.
8 8. (1) (Versassungsbestimmung.) Wenn eine der im Z 1 genannten
Persvnen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine der im
8 2 bezeichneten Stellen innehat, so kann der nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes in Betracht kommende Vertretungskörper beim Ver-
sassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Mandates zu
erkennen. Für den Nationalrat und den Bundesrat wird der ob-
erwähnte Antrag durch den Unvereinbarkeitsausschuß (8 4) gestellt.
(2) (Berfaffungsbestimmuug.) Ob bestimmte Tatsachen unter die
Bestimmung des 8 7 fallen, hat der betreffende Bertretungskörper