Full text: Der Verfassungsgerichtshof

108 Geschäftsordnung des Berf. G. H. 
untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt 
die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuß G 4, Absatz 1), der 
bei der Entscheidung den H 4, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden hat. 
(s) (Verfassungsbestimmung.) Wenn nach Absatz 2 festgestellt wurde, 
daß eine Handlungsweise unter tz 7 fällt, finden die Bestimmungen 
des Absatzes 1 sinngemäß Anwendung. 
(4) Dem Betroffenen sind in den Fällen der Absätze 1 und 3 vor 
der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen 
ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur 
Äußerung zu geben. 
8 9. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1920 in Wirksamkeit. 
Die im ß 4, Absatz 2, vorgesehene Anzeige hat erstmalig bis 1. De 
zember l925 zu erfolgen. 
(s) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung 
betraut.
	        
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