108 Geschäftsordnung des Berf. G. H.
untersuchen zu lassen. Für den Nationalrat und den Bundesrat führt
die Untersuchung der Unvereinbarkeitsausschuß G 4, Absatz 1), der
bei der Entscheidung den H 4, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden hat.
(s) (Verfassungsbestimmung.) Wenn nach Absatz 2 festgestellt wurde,
daß eine Handlungsweise unter tz 7 fällt, finden die Bestimmungen
des Absatzes 1 sinngemäß Anwendung.
(4) Dem Betroffenen sind in den Fällen der Absätze 1 und 3 vor
der Antragstellung von der antragstellenden Körperschaft die gegen
ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihm Gelegenheit zur
Äußerung zu geben.
8 9. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1920 in Wirksamkeit.
Die im ß 4, Absatz 2, vorgesehene Anzeige hat erstmalig bis 1. De
zember l925 zu erfolgen.
(s) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung
betraut.