Full text: Der Verfassungsgerichtshof

IV. 
Verordnung des Bundeskanzlers vom 2. April 1926, 
BGBl. Nr. 162, womit die Geschäftsordnung des Bcr- 
fassnngsgerichtshoses knndgemacht wird. 
Auf Grund des Z 14, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 
18. Dezember 1925, BGBl. Nr. 454, über die Organisation 
und über das Verfahren des VerfassungsgerichtshofeS ^Ver- 
fassungsgerichtshofgesetz) wird in der Anlage die vom Ber- 
sasinngsgerichtshof beschlossene Geschäftsordnung des VerfasiungS- 
gerichtshofes knndgemacht. 
Anlage. 
Geschäftsordnung des Berfassungsgerichtshofes. 
I. Leitung. 
H 1. Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung 
seiner Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten (K 3, Absatz l 
bis 4, des Gesetzes). 
H 2. (2) Ist eine Vertretung des Präsidenten voraussichtlich 
von längerer Dauer, so ist sie dem Bundeskanzler anzuzeigen. 
(s) Ist das zur Vertretung des Präsidenten berufene Mitglied 
ein ständiger Referent oder ein für einzelne Fälle bestellter 
Referent, so weist eS die ihm aus dieser Eigenschaft entstehenden 
Ausgaben für die Dauer seiner Gerichtsleitung in der Regel 
den anderen ständigen Referenten, ausnahmsweise aber einem 
anderen Mitgliede zu. 
§ 3. (r) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten den Vorsitz 
bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. 
l2> Der Vizepräsident ist berechtigt, sich in fortlaufender 
Kenntnis der gesamten Geschäftsführung des Gerichtshofes zu 
erhalten und zu diesem Behufe in alle Akten, Register und 
Vormerkungen Einsicht nehmen.
	        
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