IV.
Verordnung des Bundeskanzlers vom 2. April 1926,
BGBl. Nr. 162, womit die Geschäftsordnung des Bcr-
fassnngsgerichtshoses knndgemacht wird.
Auf Grund des Z 14, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1925, BGBl. Nr. 454, über die Organisation
und über das Verfahren des VerfassungsgerichtshofeS ^Ver-
fassungsgerichtshofgesetz) wird in der Anlage die vom Ber-
sasinngsgerichtshof beschlossene Geschäftsordnung des VerfasiungS-
gerichtshofes knndgemacht.
Anlage.
Geschäftsordnung des Berfassungsgerichtshofes.
I. Leitung.
H 1. Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung
seiner Geschäftsführung obliegt dem Präsidenten (K 3, Absatz l
bis 4, des Gesetzes).
H 2. (2) Ist eine Vertretung des Präsidenten voraussichtlich
von längerer Dauer, so ist sie dem Bundeskanzler anzuzeigen.
(s) Ist das zur Vertretung des Präsidenten berufene Mitglied
ein ständiger Referent oder ein für einzelne Fälle bestellter
Referent, so weist eS die ihm aus dieser Eigenschaft entstehenden
Ausgaben für die Dauer seiner Gerichtsleitung in der Regel
den anderen ständigen Referenten, ausnahmsweise aber einem
anderen Mitgliede zu.
§ 3. (r) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten den Vorsitz
bei Verhandlungen und Beratungen übertragen.
l2> Der Vizepräsident ist berechtigt, sich in fortlaufender
Kenntnis der gesamten Geschäftsführung des Gerichtshofes zu
erhalten und zu diesem Behufe in alle Akten, Register und
Vormerkungen Einsicht nehmen.