Full text: Der Verfassungsgerichtshof

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Geschäftsordnung des Verf. G. H. 
8 ^. cr) Der Präsident bestimmt die Verwendung des dein 
Versassnngsgerichtshofe beigegebenen Personals. 
<2) Er kann dem Personal alljährlich Urlaub bis zur Gesamt 
dauer von zwei Monaten erteilen. 
§ 5. (11 Durch Anschlag im Gerichtsgebäude ist ersichtlich 
zu machen, zn welcher Zeit der Präsident, der Vizepräsident 
und die ständigen Referenten in den Amtsräumen anzutreffen sind. 
is) Der Präsident kann den Vizepräsidenten sowie die stän 
digen Referenten zur Erörterung von Angelegenheiten des 
Dienstes jederzeit einberufen. 
II. Referenten (Untersuchungsrichter). 
§ 6. li) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache 
einen: ständigen Referenten, ausnahmsweise einem anderen 
Mitglieder) des Gerichtshofes zu. 
<2) Er kann nach Lage des Falles einen Korreferenten be 
stellen. 
(3) In den Fällen der Artikel 142 und 143 des Bundes- 
Verfassungsgesetzes bestellt der Präsident einen Untersuchungs 
richter (Z 74, Absatz 2, des Gesetzes). 
<4) Die einem Referenten (Untersuchungsrichter) oder Kor 
referenten zugewiesene Rechtssache darf ihm, abgesehen von dem 
Falle einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung 
wieder abgenommen werden. 
1) B ei -länger andauernder Verhinderung eines Mitgliedes wohl auch einem 
Ersatzmitglied, ^rx. u eontr. aus H 8, Abs. 1, GO. 
§ 7. <1) Die Zahl der ständigen Referenten wird nach Maß 
gabe des Bedarfes durch den Gerichtshof in einer nach Z 6 
des Gesetzes einberufenen Sitzung festgesetzt. 
N Eine Vermehrung ihrer Zahl kann in der Regel nur 
mit Wirksamkeit vom Beginn des nächsten Budgetjahres be 
schlossen werden. 
§ 8. io Zum ständigen Referenten kann nur der Vizepräsident 
und eines der zwölf Mitglieder des Gerichtshofes gewählt 
werden. 
<s) An der Wahl nehmen anch der Präsident und der Vize 
präsident teil.
	        
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