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Geschäftsordnung des Verf. G. H.
8 ^. cr) Der Präsident bestimmt die Verwendung des dein
Versassnngsgerichtshofe beigegebenen Personals.
<2) Er kann dem Personal alljährlich Urlaub bis zur Gesamt
dauer von zwei Monaten erteilen.
§ 5. (11 Durch Anschlag im Gerichtsgebäude ist ersichtlich
zu machen, zn welcher Zeit der Präsident, der Vizepräsident
und die ständigen Referenten in den Amtsräumen anzutreffen sind.
is) Der Präsident kann den Vizepräsidenten sowie die stän
digen Referenten zur Erörterung von Angelegenheiten des
Dienstes jederzeit einberufen.
II. Referenten (Untersuchungsrichter).
§ 6. li) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache
einen: ständigen Referenten, ausnahmsweise einem anderen
Mitglieder) des Gerichtshofes zu.
<2) Er kann nach Lage des Falles einen Korreferenten be
stellen.
(3) In den Fällen der Artikel 142 und 143 des Bundes-
Verfassungsgesetzes bestellt der Präsident einen Untersuchungs
richter (Z 74, Absatz 2, des Gesetzes).
<4) Die einem Referenten (Untersuchungsrichter) oder Kor
referenten zugewiesene Rechtssache darf ihm, abgesehen von dem
Falle einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung
wieder abgenommen werden.
1) B ei -länger andauernder Verhinderung eines Mitgliedes wohl auch einem
Ersatzmitglied, ^rx. u eontr. aus H 8, Abs. 1, GO.
§ 7. <1) Die Zahl der ständigen Referenten wird nach Maß
gabe des Bedarfes durch den Gerichtshof in einer nach Z 6
des Gesetzes einberufenen Sitzung festgesetzt.
N Eine Vermehrung ihrer Zahl kann in der Regel nur
mit Wirksamkeit vom Beginn des nächsten Budgetjahres be
schlossen werden.
§ 8. io Zum ständigen Referenten kann nur der Vizepräsident
und eines der zwölf Mitglieder des Gerichtshofes gewählt
werden.
<s) An der Wahl nehmen anch der Präsident und der Vize
präsident teil.