Full text: Der Verfassungsgerichtshof

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Geschäftsordnung des Vers. G. H. 
(3) Der Präsident sümmt mit. 
<0 Der Personalsenat gibt auch im Falle von Versetznugs- 
gesuchen des dem Gerichtshöfe beigegebenen Personals sowie 
ans Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Quali 
fikation dieses Personals ab. 
V. Sitzungen der Vollversammlung und des Senates. 
§ 11. Die Sitzungen der Vollversammlung und des Senates 
werden, und zwar erstere unter tunlichster Vedachtnahme auf 
die Bestimmungen der ZK 59 und 63 des Gesetzes, vom 
Präsidenten nach Bedarf anberaumt. 
VI. Vorverfahren. 
§ 12. Die antragstellende Partei ist von der über die Ein 
leitung des Vorverfahrens getroffenen Verfügung zu ver 
ständigen. 
K 13. Als Parteienvertreter vor dem Verfassungsgerichtshofe 
sind außer den von den Behörden hiezu bevollmächtigten Or 
ganen nur die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwalts- 
kammer eingetragenen Rechtsanwälte zuzulassen. 
K 14. Für die Zustellung sind im allgemeinen die Bestim 
mungen der Zivilprozeßordnung maßgebend (K 35 des Gesetzes). 
§ 15. Die Zustellung einer nach Artikel 137 des Bundes- 
Verfassungsgesetzes erhobenen Klage (KK 37 bis 4l des Gesetzes) 
hat, je nachdem sie gegen den Bund, gegen ein Land oder 
gegen eine Gemeinde gerichtet ist, an die höchste Verwaltungs 
behörde des Bundes, in deren Wirkungskreis die Angelegenheit 
fällt, an die Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes, 
an die Gemeinde zuhanden des Gemeindevorstehers zu erfolgen. 
K 16. Alle Erledigungen des Referenten sind im Namen des 
Verfassnngsgerichtshvfes auszufertigen. 
K 17. M Erscheint dem Referenten eine Verhandlung hin 
länglich vorbereitet, so hat er dies dem Präsidenten unter 
Vorlage der Akten anzuzeigen und zugleich anzugeben, welche 
Parteien und zu wessen fanden sie zu der Verhandlung 
zu laden sind.
	        
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