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Geschäftsordnung des Vers. G. H.
(3) Der Präsident sümmt mit.
<0 Der Personalsenat gibt auch im Falle von Versetznugs-
gesuchen des dem Gerichtshöfe beigegebenen Personals sowie
ans Ersuchen des Bundeskanzlers Gutachten über die Quali
fikation dieses Personals ab.
V. Sitzungen der Vollversammlung und des Senates.
§ 11. Die Sitzungen der Vollversammlung und des Senates
werden, und zwar erstere unter tunlichster Vedachtnahme auf
die Bestimmungen der ZK 59 und 63 des Gesetzes, vom
Präsidenten nach Bedarf anberaumt.
VI. Vorverfahren.
§ 12. Die antragstellende Partei ist von der über die Ein
leitung des Vorverfahrens getroffenen Verfügung zu ver
ständigen.
K 13. Als Parteienvertreter vor dem Verfassungsgerichtshofe
sind außer den von den Behörden hiezu bevollmächtigten Or
ganen nur die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwalts-
kammer eingetragenen Rechtsanwälte zuzulassen.
K 14. Für die Zustellung sind im allgemeinen die Bestim
mungen der Zivilprozeßordnung maßgebend (K 35 des Gesetzes).
§ 15. Die Zustellung einer nach Artikel 137 des Bundes-
Verfassungsgesetzes erhobenen Klage (KK 37 bis 4l des Gesetzes)
hat, je nachdem sie gegen den Bund, gegen ein Land oder
gegen eine Gemeinde gerichtet ist, an die höchste Verwaltungs
behörde des Bundes, in deren Wirkungskreis die Angelegenheit
fällt, an die Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes,
an die Gemeinde zuhanden des Gemeindevorstehers zu erfolgen.
K 16. Alle Erledigungen des Referenten sind im Namen des
Verfassnngsgerichtshvfes auszufertigen.
K 17. M Erscheint dem Referenten eine Verhandlung hin
länglich vorbereitet, so hat er dies dem Präsidenten unter
Vorlage der Akten anzuzeigen und zugleich anzugeben, welche
Parteien und zu wessen fanden sie zu der Verhandlung
zu laden sind.