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Geschäftsordnung des Vers. G. H.
des Präsidenten ist die gleiche wie die des Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes, die des Vizepräsidenten wie jene eines
Senatspräsidenten beim Verwaltungsgerichtshof.
(s) Bei den Verhandlungen und Sitzungen hat der Vize
präsident seinen Sitz zur Rechten, der Referent zur Linken des
Präsidenten; im übrigen nehmen sämtliche Mitglieder und die
an deren Stelle tretenden Ersatzmitglieder ihre Sitze nach dem
Lebensalter ein.
si 27. An einer Entscheidung des Gerichtshofes über eine
mündliche Verhandlung (Hauptverhandlung) dürfen nur die
jenigen Stimmführer teilnehmen, die bei der Verhandlung un
unterbrochen anwesend waren.
8 28. Rechtsanwälte, die als Vertreter der Parteien auf-
treten, sowie die von Behörden zu ihrer Vertretung entsendeten
Organe haben bei Beginn der Verhandlung ihre Bevollmächti
gung nachzuweisen, soweit diese nicht schon aus den Akten
erhellt.
8 29. w Der Vortrag der Referenten ist nicht an die
den Mitgliedern zugesendete schriftliche Darstellung gebunden
(8 19 GO.). Nach dem Vortrag des Referenten wird der
antragstellenden Partei, sodann der Gegenpartei und nach dieser
den etwa sonst Beteiligten das Wort erteilt. Befinden sich auf
einer Seite mehrere selbständige, nicht gemeinsam vertretene
Parteien, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der
sie zum Worte kommen.
<2, In „gleicher Reihenfolge werden die Erschienenen zu
weiteren Äußerungen zugelassen.
§ 30. (1) Die Sitzungspolizei wird in der mündlichen Ver
handlung (Hnuptverhnndlungl vom Präsidenten nach Maßgabe
der Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Strafprozeßordnungj
und des 8 28 des Gesetzes gehandhabt.
ls) Der Präsident ist berechtigt, in den nichtöffentlichen
Sitzungen einen Stimmführer zur Sache oder zur Orduuug
zu rufen.
8 31. Zu jeder in den 88 6 und 7 des Gesetzes vor
gesehenen Verhandlung oder Sitzung ist ein beeideter Schrift
führer zuzuziehen.