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W Die näheren Bestimmungen darüber sowie über die Ver
öffentlichung der Erkenntnisse in einer fortlausenden Sammlung
erläßt der Präsident.^)
1) Siehe die Präsidialverfügung v. 14. November 1921, Z. 409 Prüf. Die vom
Präsidenten fortlaufend geführten alphabetischen, systematischen und chronologischen
Register können jederzeit beim Präsidenten eingesehen werden.
XVI. Schlußbkstimmnngcn.
§ 49. <v Hinsichtlich des Verkehres des Gerichtshofes mit
in- und ansländischen Behörden und niit den Parteien, der
Ladung von Zeugen und Sachverständigen und deren Ge
bühren, der Behandlung der Akten, der Einrichtung der Hilfs
ämter, wie überhaupt der inneren Geschästsbehandlnug finden
die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinn
gemäß Anwendung, insoweit nicht in der besonders zu er-
laffenden Kanzleiorduuug etwas anderes festgesetzt wird. 1)
(s) Die besondere Kanzleiordnung wird vom Präsidenten
nach Anhörung des Vizepräsidenten und der ständigen Re
ferenten erlassen.
<3) Zu den im K 13, Absatz 1, des Gesetzes angeführten
sachlichen Erfordernissen gehören insbesondere auch die Beträge,
welche im Sinne des Z 134 der Geschästsvrdnnng für die
ordentlichen Gerichte vom 5. Mai 1897, RGBl. Nr. 112,
zur Bestreitung der Gebühren und Auslagen für arme
Parteien, ferner die Zeugen-, Sachverständigen- und Dvlmctsch-
gebühren, die im Falle der ZK 72 bis 81 des Gesetzes im
Sinne der ZK 383 bis 386 StPO, Vorläufig aus dem
Staatsschätze geleistet werden müssen und aus dem Amts
pauschale zu entnehmen sind.
§ 50. Wo in dieser Geschäftsordnung das Gesetz ohne
weitere Bezeichnung berufen wird, ist das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1925, BGBl. Nr. 454, über die Organisation
und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes (Ver
fassungsgerichtshofgesetz) zu verstehen.
9 Diese Kanzleiordnung wurde mit Präsidialversügung v. 1S. November 1S21,
Z. 413/21 Präs., erlassen und am 29. Dezember 1924 zu Präs. 297, ferner in An
lehnung an die Kanzleiordnung für die Bundesministerien, uuterm 8.Jänner 1926,
Präs. 339/23, dann am 11. Februar 1928, Präs. 29/28, ergänzt.