Full text: Der Verfassungsgerichtshof

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W Die näheren Bestimmungen darüber sowie über die Ver 
öffentlichung der Erkenntnisse in einer fortlausenden Sammlung 
erläßt der Präsident.^) 
1) Siehe die Präsidialverfügung v. 14. November 1921, Z. 409 Prüf. Die vom 
Präsidenten fortlaufend geführten alphabetischen, systematischen und chronologischen 
Register können jederzeit beim Präsidenten eingesehen werden. 
XVI. Schlußbkstimmnngcn. 
§ 49. <v Hinsichtlich des Verkehres des Gerichtshofes mit 
in- und ansländischen Behörden und niit den Parteien, der 
Ladung von Zeugen und Sachverständigen und deren Ge 
bühren, der Behandlung der Akten, der Einrichtung der Hilfs 
ämter, wie überhaupt der inneren Geschästsbehandlnug finden 
die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinn 
gemäß Anwendung, insoweit nicht in der besonders zu er- 
laffenden Kanzleiorduuug etwas anderes festgesetzt wird. 1) 
(s) Die besondere Kanzleiordnung wird vom Präsidenten 
nach Anhörung des Vizepräsidenten und der ständigen Re 
ferenten erlassen. 
<3) Zu den im K 13, Absatz 1, des Gesetzes angeführten 
sachlichen Erfordernissen gehören insbesondere auch die Beträge, 
welche im Sinne des Z 134 der Geschästsvrdnnng für die 
ordentlichen Gerichte vom 5. Mai 1897, RGBl. Nr. 112, 
zur Bestreitung der Gebühren und Auslagen für arme 
Parteien, ferner die Zeugen-, Sachverständigen- und Dvlmctsch- 
gebühren, die im Falle der ZK 72 bis 81 des Gesetzes im 
Sinne der ZK 383 bis 386 StPO, Vorläufig aus dem 
Staatsschätze geleistet werden müssen und aus dem Amts 
pauschale zu entnehmen sind. 
§ 50. Wo in dieser Geschäftsordnung das Gesetz ohne 
weitere Bezeichnung berufen wird, ist das Bundesgesetz vom 
18. Dezember 1925, BGBl. Nr. 454, über die Organisation 
und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes (Ver 
fassungsgerichtshofgesetz) zu verstehen. 
9 Diese Kanzleiordnung wurde mit Präsidialversügung v. 1S. November 1S21, 
Z. 413/21 Präs., erlassen und am 29. Dezember 1924 zu Präs. 297, ferner in An 
lehnung an die Kanzleiordnung für die Bundesministerien, uuterm 8.Jänner 1926, 
Präs. 339/23, dann am 11. Februar 1928, Präs. 29/28, ergänzt.
	        
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