Art. 141-143.
6) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die
ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz
oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen
Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages;
ä) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter
(Artikel 105, Absatz 1) oder ein Mitglied der Landesregierung
(Artikel 103, Absatz 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie
wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen An
ordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied
der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landes
hauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluß der
Bundesregierung.
<3) Wird von der Bundesregierung gemäß Absatz 2, lit. ä,
die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stell
vertreter erhoben und erweist es sich, daß einem nach
Artikel 103, Absatz 2, mit Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung befaßten anderen Mitglied der Landes
regierung ein Verschulden im Sinne des Absatzes 2, lit. ä,
zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur
Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mit
glied der Landesregierung ausdchnen.
co Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichts-
Hofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden
Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte zu
lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Ab
satz 2 unter ä erwähnten Fällen kann sich der Berfassungs-
gerichtshof aus die Feststellung beschränken, daß eine Rechts
verletzung vorliegt.c)
cs) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Artikel 65,
Absatz 2, lit. o, zustehenden Recht in den Fällen der lit. a, d
und o des zweiten Absatzes dieses Artikels nur auf Antrag des
Vertretungskörpers, der die Anklage beschlossen hat, im Falle
der lit. ä nur auf Antrag der Bundesregierung Gebrauch
machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des
Angeklagten.
Art. 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten
kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen
erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden