Full text: Der Verfassungsgerichtshof

Art. 141-143. 
6) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die 
ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz 
oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen 
Gesetzesverletzung: durch Beschluß des zuständigen Landtages; 
ä) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter 
(Artikel 105, Absatz 1) oder ein Mitglied der Landesregierung 
(Artikel 103, Absatz 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie 
wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen An 
ordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der 
mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied 
der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landes 
hauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluß der 
Bundesregierung. 
<3) Wird von der Bundesregierung gemäß Absatz 2, lit. ä, 
die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stell 
vertreter erhoben und erweist es sich, daß einem nach 
Artikel 103, Absatz 2, mit Angelegenheiten der mittelbaren 
Bundesverwaltung befaßten anderen Mitglied der Landes 
regierung ein Verschulden im Sinne des Absatzes 2, lit. ä, 
zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur 
Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mit 
glied der Landesregierung ausdchnen. 
co Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichts- 
Hofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden 
Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte zu 
lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Ab 
satz 2 unter ä erwähnten Fällen kann sich der Berfassungs- 
gerichtshof aus die Feststellung beschränken, daß eine Rechts 
verletzung vorliegt.c) 
cs) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Artikel 65, 
Absatz 2, lit. o, zustehenden Recht in den Fällen der lit. a, d 
und o des zweiten Absatzes dieses Artikels nur auf Antrag des 
Vertretungskörpers, der die Anklage beschlossen hat, im Falle 
der lit. ä nur auf Antrag der Bundesregierung Gebrauch 
machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des 
Angeklagten. 
Art. 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten 
kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen 
erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden
	        
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