Full text: Der Verfassungsgerichtshof

I«) 
Bundes-Berfnssnngsgesetz. 
Art. 130. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind 
ausgeschlossen die Angelegenheiten: 
l. die zur Kompetenz des Bersassungsgerichtshafes gehören:^) 
2. über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zustelft; 
3. Über die in letzter Instanz eine Kollegialbehörde zu entscheiden 
oder zu verfügen hat, wenn sich nach bnndes- oder landesgesetzlicher 
Vorschrift unter den Mitgliedern der Kollegialbehörde wenigstes ein 
Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses 
Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Kollegial 
behörde im Verwaltungswege weder ausgehoben noch abgeändert 
werden können und die Anrufung des Berwaltungsgerichtshofes 
gesetzlich nicht ausdrücklich für zulässig erklärt ist oder Artikel 12b, 
Absatz 2, Zahl 3, lit. n, Anwendung findet. 
') Siebe die Art. 137 bis 1171 B.-VG. 
Art. 131. fr) In Verwaltungsftrafsachen kann Beschwerde an den 
Berwaltungsgerichtshof ft erheben 
n) der Bestrafte gegen ein Straferkenntnis oder der Privatankläger 
gegen einen Einstellungsbescheid: wegen Rechtswidrigkeit: 
ft) der Bestrafte, wenn er behauptet, daß eine ihm auserlegte 
Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche oder die Strafe der Ent 
zichung einer Berechtigung oder Geldstrafe von mehr als 200 K oder 
die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert mit 
Rücksicht ans das Maß seines Verschuldens und die geringere Be 
deutung der Übertretung unbillig oder geeignet fei, seine wirtschaft 
liche Lage zu gefährden: wegen der Höhe der Strafe. 
(s) Die Beschwerden sind in allen diesen Fällen nur nach Er 
schöpfung des administrativen Jnstanzenzuges zulässig. 
') Nur wenn eiu durch ein Snuferlenutull resultier Emuriff in stuatstuiraerliche 
Rechte sich um hur kitt Kesro oder uue nun Lcheiu um eiu solches stützt, kuuu der 
Bersnssuugsaerichlshos emo Nderprüsuug vom Stuudpuutto des Schutzes dieser Rechte 
vornehmen. E. Sly. Nr. UNI, R. I und 3. 
Art. 132. (r) Das stattgebende Erkenntnis des Berwaltungsgerichts» 
Hofes bewirkt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 
(ft Die Verwaltungsbehörden sind bei dem unverzüglich zu erlassen 
den neuen Bescheid an die Rechtsanschauung des Berwaltungsgerichts- 
Hofes gebunden. 
(ft Im Falle des Artikels 131, Absatz l, lit. ft, hat der Ber- 
Waltungsgerichtshof selbst in seinem stattgebenden Erkenntnis die 
Strafe innerhalb des gesetzlichen Ansmaßes festzusetzen. 
Art. 133. (ft Der Verwaltungsgerichtshof erkennt, jojern nicht 
nach dem Bundesgesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die 
Organisation des Berwaltungsgerichtshofes ein Beschluß der Boll 
Versammlung notwendig ist, in Senaten.
	        
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