Art. 53-63.
Art. 58. Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der
ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des
Landtages, der sie entsendet hat.
Art. 59. (r) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dein
Bundesrat angehören.
(s) öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des
Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im National
rat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um
Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit
zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Drittes Hallptsttick.
Pollziehung des Bundes.
Verwaltung.
l. Bundespriisidcui.
Art. 60. (1) Der Buridespräsident wird von der Bundesversammlung
gemäß Artikel 38 in geheimer Abstimmung gewählt.
ls) Sein Anit dauert vier Jahre. Eine Wiederwähl für die un
mittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das
Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres
der Wahl das fünfundtreißigste Lebensjahr überschritten hat.
(4) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender
Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(s) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen
Stimmen für sich hat. Die Wahlgänge werden so lange wiederholt,
bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.
Art. 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit
keinem allgemeinen Bertretungskörper angehören und keinen anderen
Beruf ausüben.
(2) Der Titel „Bundespräsident" darf — auch mit einem Zusatz
oder im Zusammenhänge mit anderen Bezeichnungen - von
niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.
Art. 62. Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor
der Bundesversammlung das Gelöbnis:
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik
getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Ge
wissen erfüllen werde."
Art. 63. (1) Eine behördliche Versolgung des Bundespräsidenten ist
nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.