Full text: Der Verfassungsgerichtshof

Art. 53-63. 
Art. 58. Die Mitglieder des Bundesrates genießen während der 
ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des 
Landtages, der sie entsendet hat. 
Art. 59. (r) Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dein 
Bundesrat angehören. 
(s) öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des 
Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im National 
rat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um 
Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit 
zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften. 
Drittes Hallptsttick. 
Pollziehung des Bundes. 
Verwaltung. 
l. Bundespriisidcui. 
Art. 60. (1) Der Buridespräsident wird von der Bundesversammlung 
gemäß Artikel 38 in geheimer Abstimmung gewählt. 
ls) Sein Anit dauert vier Jahre. Eine Wiederwähl für die un 
mittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. 
(3) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das 
Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres 
der Wahl das fünfundtreißigste Lebensjahr überschritten hat. 
(4) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender 
Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben. 
(s) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen 
Stimmen für sich hat. Die Wahlgänge werden so lange wiederholt, 
bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt. 
Art. 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit 
keinem allgemeinen Bertretungskörper angehören und keinen anderen 
Beruf ausüben. 
(2) Der Titel „Bundespräsident" darf — auch mit einem Zusatz 
oder im Zusammenhänge mit anderen Bezeichnungen - von 
niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt. 
Art. 62. Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor 
der Bundesversammlung das Gelöbnis: 
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik 
getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Ge 
wissen erfüllen werde." 
Art. 63. (1) Eine behördliche Versolgung des Bundespräsidenten ist 
nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.
	        
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