Full text: Der Verfassungsgerichtshof

Art. 09, IN1-103. 
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und Ziviltechnikerwesen, Verkehrswesen, Bundesstraßen, Strom und 
Schiffahrtspolizei, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Berg 
wesen, Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, Bau und 
Instandhaltung von Wasserstraßen, hydrographischer Dienst, Ber- 
messungswesen, Arbeiterrecht, Arbeiter- nud Angestelltenschutz, Sozial 
versicherungswesen, Denkmalschutz, Bundespolizei, Bundesgendarmerie, 
militärische Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren 
Hinterbliebene. 
(3) Dem Bund bleibt es Vorbehalten, auch in den im Absatz 2 
aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Voll 
ziehung des Bundes zu beaustragen. 
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als 
die im Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zu 
stimmung der beteiligten Länder erfolgen. 
(s) Inwieweit die Landeshauptmänner über die Bundespolizei und 
die Bundesgendarmerie verfügen, regelt das im Artikel 120, Absatz 1, 
bezeichnete Bundesgesetz. 
Art. 103. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundes 
verwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundes 
regierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Artikel 20) 
und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, 
auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen 
Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel nnzu 
wenden. 
(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäfts 
ordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten 
der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammen 
hanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des 
Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der 
Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die 
betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des 
Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20) wie dieser an die 
Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister. 
(3) Nach Absatz 1 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder 
der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Absatzes 2 an 
den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche 
Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, 
unter seiner Verantwortlichkeit (Artikel 142, Absatz 2, lit. 0)1) ver 
pflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der 
Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege 
weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die 
Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforder 
lichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mit 
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