Art. 09, IN1-103.
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und Ziviltechnikerwesen, Verkehrswesen, Bundesstraßen, Strom und
Schiffahrtspolizei, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Berg
wesen, Regulierung und Instandhaltung von Gewässern, Bau und
Instandhaltung von Wasserstraßen, hydrographischer Dienst, Ber-
messungswesen, Arbeiterrecht, Arbeiter- nud Angestelltenschutz, Sozial
versicherungswesen, Denkmalschutz, Bundespolizei, Bundesgendarmerie,
militärische Angelegenheiten, Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren
Hinterbliebene.
(3) Dem Bund bleibt es Vorbehalten, auch in den im Absatz 2
aufgezählten Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Voll
ziehung des Bundes zu beaustragen.
(4) Die Errichtung von eigenen Bundesbehörden für andere als
die im Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten kann nur mit Zu
stimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(s) Inwieweit die Landeshauptmänner über die Bundespolizei und
die Bundesgendarmerie verfügen, regelt das im Artikel 120, Absatz 1,
bezeichnete Bundesgesetz.
Art. 103. (1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundes
verwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundes
regierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Artikel 20)
und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken,
auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel nnzu
wenden.
(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäfts
ordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammen
hanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des
Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der
Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die
betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des
Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20) wie dieser an die
Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(3) Nach Absatz 1 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder
der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Absatzes 2 an
den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche
Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt,
unter seiner Verantwortlichkeit (Artikel 142, Absatz 2, lit. 0)1) ver
pflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der
Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege
weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die
Weisung nicht befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforder
lichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mit
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