Full text: Der Verfassungsgerichtshof

34 Bundes-Verfassungsgesetz. 
glied der Landesregierung gemäß Artikel 142 der Bundesregierung 
verantwortlich. 1) 
(^) Der administrative Jnstanzcnzug in den Angelegenheiten der 
mittelbaren Bundesverwaltung geht, wenn nicht durch Bundesgesetz 
anderes bestimmt ist, bis zu den zuständigen Bundesministern. 
1) Ein Landeshauptmann ist zweifellos berechtigt, jede Weisung der Bundes 
regierung nach der Richtung zu prüfen, ob es sich um eiue Angelegenheit 
der mittelbaren Bundesverwaltung, oder um eine Landessache handelt. E. Slg. 
Nr. 206. 
Art. 104. Die Bestimmungen des Artikels 402 sind auf Ein 
richtungen zur Besorgung der im Artikel 17 bezeichneten Geschäfte 
des Bundes nicht anzuwenden. 
Art. 103. (l) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trügt 
in den Altgelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Ver- 
nntwvrtnng gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 142. Der 
Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte 
Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) ver 
treten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu 
bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Ver 
tretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der An 
gelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der 
Bundesregierung gemäß Artikel 142 verantwortlich. Der Geltend 
machung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder 
des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die 
Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines 
Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Artikels 103, Absatz 3, 
im Weg. 
(2 ) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß 
Artikel 142 verantwortlich. 
(z) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage int Sinne des 
Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte 
der Mitglieder 
6. Gemeinden. 
Art. 113. Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern 
wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatz 
der Selbstverwaltung eingerichtet. 
Art. 116. (i) Verwaltungssprenge! und Selbstverwaltungskörper, in 
die sich die Länder gliedern, sind die Ortsgemeinden und die Gebiets 
gemeinden. 
(e) Die Ortsgemeinden sind den Gebietsgemeinden und diese den 
Ländern untergeordnet.
	        
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