34 Bundes-Verfassungsgesetz.
glied der Landesregierung gemäß Artikel 142 der Bundesregierung
verantwortlich. 1)
(^) Der administrative Jnstanzcnzug in den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung geht, wenn nicht durch Bundesgesetz
anderes bestimmt ist, bis zu den zuständigen Bundesministern.
1) Ein Landeshauptmann ist zweifellos berechtigt, jede Weisung der Bundes
regierung nach der Richtung zu prüfen, ob es sich um eiue Angelegenheit
der mittelbaren Bundesverwaltung, oder um eine Landessache handelt. E. Slg.
Nr. 206.
Art. 104. Die Bestimmungen des Artikels 402 sind auf Ein
richtungen zur Besorgung der im Artikel 17 bezeichneten Geschäfte
des Bundes nicht anzuwenden.
Art. 103. (l) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trügt
in den Altgelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Ver-
nntwvrtnng gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 142. Der
Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte
Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) ver
treten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Ver
tretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der An
gelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der
Bundesregierung gemäß Artikel 142 verantwortlich. Der Geltend
machung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder
des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die
Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines
Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Artikels 103, Absatz 3,
im Weg.
(2 ) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß
Artikel 142 verantwortlich.
(z) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage int Sinne des
Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte
der Mitglieder
6. Gemeinden.
Art. 113. Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern
wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nach dem Grundsatz
der Selbstverwaltung eingerichtet.
Art. 116. (i) Verwaltungssprenge! und Selbstverwaltungskörper, in
die sich die Länder gliedern, sind die Ortsgemeinden und die Gebiets
gemeinden.
(e) Die Ortsgemeinden sind den Gebietsgemeinden und diese den
Ländern untergeordnet.