Full text: Der Verfassungsgerichtshof

Art. 104, 105, 115, 116, 118, 119, 121. 
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Art. 118. Die Ortsgemeinden und Gebictsgemeinden sind auch 
selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller 
Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der 
Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unter 
nehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und 
Abgaben einzuheben. 
Art. 119. (1) Die Organe der Ortsgemeinde sind die Ortsgemeinde 
vertretung und das Ortsgemeindeamt, die Organe der Gebiets 
gemeinde die Gebietsgemeindevertretung und das Gebietsgemeindeamt. 
(s) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen, 
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller 
Bundesbürger statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung 
ihren vrdentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen 
liegt der Landesgesetzgebung ob, in diesen Wahlordnungen dürfen 
die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger 
gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Die Wahl 
ordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahl 
kreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen 
muß. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist 
nicht zulässig. Für die Wahlen in die Gebietsgemeindevertretungen 
ist der Gerichtsbezirk Wahlkreis. Die Zahl der Abgeordneten ist ans 
Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. 
(3) In die Gebietsgemeindevertretungen sind nur Personen wählbar, 
die im Bereich der Gebietsgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben 
und zum Landtag wählbar sind. 
(4) Die Vertretungen können nach dem Grundsatz der Verhältnis 
wahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung be 
sondere Verwaltungsausschüsse bestellen, die, soweit bestimmte Berufs- 
vder Juteressentengruppen in Betracht kommen, auch noch durch die 
Heranziehung von Vertretern dieser Berufs- oder Jnteressenvertreter- 
gruppen erweitert werden können. 
(5) Die Leiter der Gebietsgemeindeämter müssen rechtskundige 
Verwaltungsbeamte sein. 
Fünftes Hauptstück. 
Rechnungskontrolle des Bundes.') 
Art. 121, (1) Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staats- 
wirtschast des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des 
Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rech 
nungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung 
von Unternehmungen übertragen werden, an denen der Bund finanziell 
beteiligt ist.
	        
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