Art. 104, 105, 115, 116, 118, 119, 121.
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Art. 118. Die Ortsgemeinden und Gebictsgemeinden sind auch
selbständige Wirtschaftskörper; sie haben das Recht, Vermögen aller
Art zu besitzen und zu erwerben und innerhalb der Schranken der
Bundes- und Landesgesetze darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unter
nehmungen zu betreiben, ihren Haushalt selbständig zu führen und
Abgaben einzuheben.
Art. 119. (1) Die Organe der Ortsgemeinde sind die Ortsgemeinde
vertretung und das Ortsgemeindeamt, die Organe der Gebiets
gemeinde die Gebietsgemeindevertretung und das Gebietsgemeindeamt.
(s) Die Wahlen in alle Vertretungen finden auf Grund des gleichen,
unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller
Bundesbürger statt, die im Bereich der zu wählenden Vertretung
ihren vrdentlichen Wohnsitz haben. Die Erlassung der Wahlordnungen
liegt der Landesgesetzgebung ob, in diesen Wahlordnungen dürfen
die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger
gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Die Wahl
ordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahl
kreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen
muß. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist
nicht zulässig. Für die Wahlen in die Gebietsgemeindevertretungen
ist der Gerichtsbezirk Wahlkreis. Die Zahl der Abgeordneten ist ans
Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen.
(3) In die Gebietsgemeindevertretungen sind nur Personen wählbar,
die im Bereich der Gebietsgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben
und zum Landtag wählbar sind.
(4) Die Vertretungen können nach dem Grundsatz der Verhältnis
wahl aus ihrer Mitte für die einzelnen Zweige der Verwaltung be
sondere Verwaltungsausschüsse bestellen, die, soweit bestimmte Berufs-
vder Juteressentengruppen in Betracht kommen, auch noch durch die
Heranziehung von Vertretern dieser Berufs- oder Jnteressenvertreter-
gruppen erweitert werden können.
(5) Die Leiter der Gebietsgemeindeämter müssen rechtskundige
Verwaltungsbeamte sein.
Fünftes Hauptstück.
Rechnungskontrolle des Bundes.')
Art. 121, (1) Zur Überprüfung der Gebarung der gesamten Staats-
wirtschast des Bundes, ferner der Gebarung der von Organen des
Bundes verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten ist der Rech
nungshof berufen. Ihm kann auch die Überprüfung der Gebarung
von Unternehmungen übertragen werden, an denen der Bund finanziell
beteiligt ist.