Full text: Der Verfassungsgerichtshof

36 Bundes Verfassungsgesetz. 
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnnngsabschluß und 
legt ihn dem Nationalrat vor. 
(g) Alle llrkunden über Staatsschulden (Finanz- und Berwattungs- 
schulden) sind, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten, 
vom Präsidenten des Rechnungshofes geg>nzuzeichnen; durch diese 
Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungs 
mäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt. 
1) Siehe das BG. v. 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 290, womit in Ausführung des 
Art. 128 des BVG. v. 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, nähere Bestimmungen über die 
Tätigkeit des Rechnungshofes getroffen werden (Rechnungshofgesetze). Siehe in^ 
besondere 8 15 des Gesetzes. 
Art. 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem 
Nationalrat. 
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den 
erforderlichen Beamten und Hilfskräften. 
Art. 126b. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundes 
regierung oder einem Bundesminister Meinungsverlchiedenheiten über 
die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständig 
keiten des Rechnungshofes regeln, entscheidet auf Anrufung durch die 
Bundesregierung oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof 
in. nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Ver 
ordnung geregelt.^) 
1) Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Februar 1626, 
BGBl. Nr. 161, womit das Verfahren des Verfassungogerichtshofes 
in den Fällen der Artikel 126b und 127, Absatz 1, des Bundes- 
Verfassungsgesetzes geregelt wird, lantet: 
Auf Grund der Artikel 126 6 und 127, Absatz l, des Bundes- 
Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. 
Nr. 367 von 1925, wird verordnet: 
8 1. (i) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof 
und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Aus 
legung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des 
Rechnungshofes regeln, kann die Bundesregierung oder der Rechnungs 
hof den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshvf 
stellen. 
(2) Der Antrag ist binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen 
zu stellen. Diese Frist beginnt für die Bundesregierung nach Ablauf 
des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, daß der 
Rechnungshvf seine Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen 
oder von ihm beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch 
der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich 
in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen vder
	        
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