36 Bundes Verfassungsgesetz.
(2) Der Rechnungshof verfaßt den Bundesrechnnngsabschluß und
legt ihn dem Nationalrat vor.
(g) Alle llrkunden über Staatsschulden (Finanz- und Berwattungs-
schulden) sind, insoweit sie eine Verpflichtung des Bundes beinhalten,
vom Präsidenten des Rechnungshofes geg>nzuzeichnen; durch diese
Gegenzeichnung wird lediglich die Gesetzmäßigkeit und rechnungs
mäßige Richtigkeit der Gebarung bekräftigt.
1) Siehe das BG. v. 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 290, womit in Ausführung des
Art. 128 des BVG. v. 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, nähere Bestimmungen über die
Tätigkeit des Rechnungshofes getroffen werden (Rechnungshofgesetze). Siehe in^
besondere 8 15 des Gesetzes.
Art. 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem
Nationalrat.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den
erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
Art. 126b. Entstehen zwischen dem Rechnungshof und der Bundes
regierung oder einem Bundesminister Meinungsverlchiedenheiten über
die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständig
keiten des Rechnungshofes regeln, entscheidet auf Anrufung durch die
Bundesregierung oder den Rechnungshof der Verfassungsgerichtshof
in. nichtöffentlicher Verhandlung. Das Verfahren wird durch Ver
ordnung geregelt.^)
1) Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Februar 1626,
BGBl. Nr. 161, womit das Verfahren des Verfassungogerichtshofes
in den Fällen der Artikel 126b und 127, Absatz 1, des Bundes-
Verfassungsgesetzes geregelt wird, lantet:
Auf Grund der Artikel 126 6 und 127, Absatz l, des Bundes-
Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl.
Nr. 367 von 1925, wird verordnet:
8 1. (i) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof
und der Bundesregierung oder einem Bundesminister über die Aus
legung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten des
Rechnungshofes regeln, kann die Bundesregierung oder der Rechnungs
hof den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshvf
stellen.
(2) Der Antrag ist binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen
zu stellen. Diese Frist beginnt für die Bundesregierung nach Ablauf
des Tages, an dem sie amtlich Kenntnis davon erhält, daß der
Rechnungshvf seine Zuständigkeit zu einer in Angriff genommenen
oder von ihm beabsichtigten Amtshandlung entgegen dem Einspruch
der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers für sich
in Anspruch nimmt und auf der Fortsetzung der begonnenen vder