Art. 122, 126b.
37
aus den Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht, oder aber,
daß der Rechnungshof eine Gebarungsüberprüfung, um deren Vor
nahme er gemäß Artikel 126 n des Bundes-Verfasfungsgesetzes ersucht
wurde, als nicht in seinen Wirkungsbereich fallend ablehnt; für den
Rechnungshof beginnt die Frist nach Ablauf des Tages, an dein er
amtlich Kenntnis von der entgültigen ablehnenden Stellungnahme
der Bundesregierung erhält oder an dem er an den Bollzug der
strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung be
hindert wird.
(2) Wurde der Antrag von der Bundesregierung eingebracht, so
hat ihn diese dem Rechnungshof, wurde er aber vom Rechnungshof
eingebracht, so hat in dieser der Bundesregierung sofort zur Kenntnis
zu bringen.
8 2. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub
oder die Unterbrechung der bezüglichen Amtshandlung des Rechnungs
hofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.
8 3. Zur Verhandlung, die nicht öffentlich ist, sind die Bundes
regierung und der Rechnungshof zu laden.
8 4. Das Erkenntnis des Verfaffungsgerichtshofes ist tunlichst
binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu füllen und
sowohl der Bundesregierung als auch dem Rechnungshof zuzustellen.
8 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Meinungs
verschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landes
regierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die
Zuständigkeiten des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle
gegenüber den Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen
jene Stellung im Verfahren, die in den vorstehenden Bestimmungen
der Bundesregierung eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt.
8 6. (1) Bei den Verhandlungen vor dem Berfassungsgerichtshof
in Fällen der Artikel 126 b und 127, Absatz 1, des Bundes-Ber-
fassungsgesetzes ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vor
sitzenden und von wenigstens acht Stimmführern erforderlich.
(2) Die Bestimmungen des 8 12 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
vom 18. Dezember 1925, BGBl. Nr. 454, sind sinngemäß anzu
wenden. Bon der Verhandlung und Entscheidung in Fällen der
Artikel 126 6 und 127, Absatz 1, des Bundes-Verfasfungsgesetzes
sind demnach insbesondere jene Mitglieder des Berfassungsgerichts-
hofes ausgeschlossen,
u) die in den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit bildenden
Angelegenheit auf seiten der Bundesregierung, einer Landesregierung
oder des Rechnungshofes mitgewirkt haben.
I») die dem Nationalrat angehören: wenn es sich um eine Meinungs
verschiedenheit zwischen der Bundesregierung und dem Rechnungshof
handelt, oder