Full text: Der Verfassungsgerichtshof

Art. 122, 126b. 
37 
aus den Vollzug der beabsichtigten Amtshandlung besteht, oder aber, 
daß der Rechnungshof eine Gebarungsüberprüfung, um deren Vor 
nahme er gemäß Artikel 126 n des Bundes-Verfasfungsgesetzes ersucht 
wurde, als nicht in seinen Wirkungsbereich fallend ablehnt; für den 
Rechnungshof beginnt die Frist nach Ablauf des Tages, an dein er 
amtlich Kenntnis von der entgültigen ablehnenden Stellungnahme 
der Bundesregierung erhält oder an dem er an den Bollzug der 
strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Bundesregierung be 
hindert wird. 
(2) Wurde der Antrag von der Bundesregierung eingebracht, so 
hat ihn diese dem Rechnungshof, wurde er aber vom Rechnungshof 
eingebracht, so hat in dieser der Bundesregierung sofort zur Kenntnis 
zu bringen. 
8 2. Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub 
oder die Unterbrechung der bezüglichen Amtshandlung des Rechnungs 
hofes bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge. 
8 3. Zur Verhandlung, die nicht öffentlich ist, sind die Bundes 
regierung und der Rechnungshof zu laden. 
8 4. Das Erkenntnis des Verfaffungsgerichtshofes ist tunlichst 
binnen einem Monat nach Einlangen des Antrages zu füllen und 
sowohl der Bundesregierung als auch dem Rechnungshof zuzustellen. 
8 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Meinungs 
verschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landes 
regierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die 
Zuständigkeiten des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle 
gegenüber den Ländern regeln, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen 
jene Stellung im Verfahren, die in den vorstehenden Bestimmungen 
der Bundesregierung eingeräumt ist, der Landesregierung zukommt. 
8 6. (1) Bei den Verhandlungen vor dem Berfassungsgerichtshof 
in Fällen der Artikel 126 b und 127, Absatz 1, des Bundes-Ber- 
fassungsgesetzes ist zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vor 
sitzenden und von wenigstens acht Stimmführern erforderlich. 
(2) Die Bestimmungen des 8 12 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 
vom 18. Dezember 1925, BGBl. Nr. 454, sind sinngemäß anzu 
wenden. Bon der Verhandlung und Entscheidung in Fällen der 
Artikel 126 6 und 127, Absatz 1, des Bundes-Verfasfungsgesetzes 
sind demnach insbesondere jene Mitglieder des Berfassungsgerichts- 
hofes ausgeschlossen, 
u) die in den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit bildenden 
Angelegenheit auf seiten der Bundesregierung, einer Landesregierung 
oder des Rechnungshofes mitgewirkt haben. 
I») die dem Nationalrat angehören: wenn es sich um eine Meinungs 
verschiedenheit zwischen der Bundesregierung und dem Rechnungshof 
handelt, oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.