38 BVG. Art. 127, 149; finanz. Bez. (G. 124/1922).
o) die dem Landtag des Landes angehören, das NN dem Fall
unmittelbar beteiligt ist: wenn es sich um eine Meinungsverschiedenheit
zwischen einer Landesregierung und dem Rechnungshof handelt.
(s) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften des zweiten
Abschnittes des Verfassuugsgerichtshofgesetzes vom 18. Dezember 1929,
BGBl. Nr. 454, sinngemäß Anwendung. Ein Kostenzuspruch findet
nicht statt.
Art. 127. (i) Der Rechnungshof hat auch die Gebarung der Länder
zu überprüfen. Hat ein Land nach seinen Landesgesehen Kontroll-
ciurichtungen, durch die die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Landesgebarung laufend überprüft wird und deren Unabhängigkeit
von der Landesregierung dadurch gesichert ist, daß der Vorstand
dieser Stelle vom Landtag bestellt und abberusen wird und, nur
diesem verantwortlich ist, so hat sich der Rechnungshof aus die Über
prüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses, aus seine ziffermäßige
Richtigkeit und darauf, ob die Gebarung und die Rechnungsergebnisse
in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften stehen, zu
beschränken; bestehen solche Kontrolleinrichtungen nicht, so hat der
Rechnungshof auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Landesgebarung zu überprüfen. In beiden Fällen funktioniert der
Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 126s,
1265 und 126a als Organ des betreffenden Landtages; der Präsident
des Rechnungshofes ist auch diesem verantwortlich (Artikel 142,
Absatz 2, iit. o). Die nach Artikel 126s der Bundesregierung oder
einem Bundesminister zustehenden Rechte stehen bezüglich der Ge°
barungskontrolle gegenüber dem Lande der Landesregierung oder dem
Landeshauptmann zu.ü^
(?) Die Bestimmungen dieses Artikels finden aus das Bundesland
Wien keine Anwendung.
') Siehe 88 IS und 16 des BG. u. S0. Juli 1925, BGBl. Nr. 290 (Nechuuugs-
hofgesetz).
-) Bezüglich des Verfahrens siehe die Bererduuna der Bundesregierung v.
26. Februar 1926, BGBl. Nr. 161, in Anmerkung 1 zu Art. 128, M. In
Siebentes Hanptstück.
Schlnßbcstimmmlgcn.
Art. 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des Artikels 44,
Absatz 1, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten
Andeningeu als Verfassungsgesetze zu gelten:
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate ver
tretenen Königreiche und Ländern)