Full text: Der Verfassungsgerichtshof

40 Staatsgrundgesetz 1867. 
Frist den Laudtagsbeschluß beim Berfassuugsgerichtshos unter sinu 
gemäßer Anwendung des Art. 140 des BVG. anfechten. Der Gc- 
richtshof hat das Erkeiiutuis tunlichst binnen Monatsfrist nach Ein 
langen des Anfechtungsantrages zu fällen; er hat, wenn die Voraus 
setzungen des Abs. 6 gegeben sind, auf den Verfall jenes Anteiles 
des Landes an den gemeinschaftlichen Abgaben zugunsten des Bundes 
zu erkennen, der auf die Zeit der gesetzwidrigen Einhebung der 
Abgabe fällt. 2) 
0 Abs. s bestimmt: Landeszuschläge zu den direkten Bundessteucru können, 
trenn sie 200 Prozent der Stammsteuer nicht übersteigen und durchwegs mit einem 
einheitlichen Huudertsatze ausgeschrieben werden, durch Laudtagsbeschluß ausge 
schrieben werden. 
-) Unter Gemeinden im Sinne des Z 1 des Fiunuzversassungsgesetzes sind nicht 
bloß die „politischen", sondern auch „Kurgemeinden" zu verstehen. 
Zufolge 8 7, Abs. s, dieses Gesetzes kann die K urvorstchung zur Festsetzung von 
Kurtaxen durch Landesgesetz ermächtigt werden. 
8 7, Abs. 7 dieses Gesetzes findet aus den Verfall des Anteiles von Kurgemeinden 
an der Einkommensteuer sür den Zeitraum, in welchem die verfassungswidrigen 
Kurbeitrüge tatsächlich eingehoben wurden, Anwendung, wenn die Bundesregierung 
ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Landcsgcsetzcs der Landes 
regierung vor dessen Kundmachung mitgeteilt hat. E. Slg. Nr. 414, R. 2 bis 4. 
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R6iVI. Rr. 142, über 
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate 
vertretenen Königreiche und Länder. 
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich das nach 
stehende Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staats 
bürger zu erlassen und anzuordnen, wie folgt: 
Art. 1. Für alle Angehörigen der im Reichsrate vertretenen 
Königreiche und Länder besteht ein allgemeines österreichisches Staats- 
bürgerrecht4) 
Das Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen das österreichische 
Staatsbürgerrecht erworben, nusgeübt und verloren wird.-h 
') Das Recht aus Anerkennung und Feststellung der österreichischen Bundes 
burgerschaft ist nunmehr durch Art. 65 des Staatsvertrages von Saint-Gennain 
en Laye v. 10. September 1919, StGBl. Nr. 603 von 1920 (siehe unter bh, und 
Art. 149 des BVG. verfassungsmäßig gewährleistet. Vgl. auch E. Sly. Nr. 618. 
2) Der Erwerb und Verlust der Landes' und Bundesbürgerschaft richtet sich, von 
Staatsverträgen abgesehen, ausschließlich nach den Bestimmungen des oben zu 
Art. 6 BVG. abgedruckten BG. v. 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285. 
Art. 2. Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.') 
') Vgl. Art. 7 BVG., und Art. 66 des Staatsvertrages von Saint Germain im 
Anhang t', S. 49.
	        
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