40 Staatsgrundgesetz 1867.
Frist den Laudtagsbeschluß beim Berfassuugsgerichtshos unter sinu
gemäßer Anwendung des Art. 140 des BVG. anfechten. Der Gc-
richtshof hat das Erkeiiutuis tunlichst binnen Monatsfrist nach Ein
langen des Anfechtungsantrages zu fällen; er hat, wenn die Voraus
setzungen des Abs. 6 gegeben sind, auf den Verfall jenes Anteiles
des Landes an den gemeinschaftlichen Abgaben zugunsten des Bundes
zu erkennen, der auf die Zeit der gesetzwidrigen Einhebung der
Abgabe fällt. 2)
0 Abs. s bestimmt: Landeszuschläge zu den direkten Bundessteucru können,
trenn sie 200 Prozent der Stammsteuer nicht übersteigen und durchwegs mit einem
einheitlichen Huudertsatze ausgeschrieben werden, durch Laudtagsbeschluß ausge
schrieben werden.
-) Unter Gemeinden im Sinne des Z 1 des Fiunuzversassungsgesetzes sind nicht
bloß die „politischen", sondern auch „Kurgemeinden" zu verstehen.
Zufolge 8 7, Abs. s, dieses Gesetzes kann die K urvorstchung zur Festsetzung von
Kurtaxen durch Landesgesetz ermächtigt werden.
8 7, Abs. 7 dieses Gesetzes findet aus den Verfall des Anteiles von Kurgemeinden
an der Einkommensteuer sür den Zeitraum, in welchem die verfassungswidrigen
Kurbeitrüge tatsächlich eingehoben wurden, Anwendung, wenn die Bundesregierung
ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Landcsgcsetzcs der Landes
regierung vor dessen Kundmachung mitgeteilt hat. E. Slg. Nr. 414, R. 2 bis 4.
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, R6iVI. Rr. 142, über
die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder.
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich das nach
stehende Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staats
bürger zu erlassen und anzuordnen, wie folgt:
Art. 1. Für alle Angehörigen der im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder besteht ein allgemeines österreichisches Staats-
bürgerrecht4)
Das Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen das österreichische
Staatsbürgerrecht erworben, nusgeübt und verloren wird.-h
') Das Recht aus Anerkennung und Feststellung der österreichischen Bundes
burgerschaft ist nunmehr durch Art. 65 des Staatsvertrages von Saint-Gennain
en Laye v. 10. September 1919, StGBl. Nr. 603 von 1920 (siehe unter bh, und
Art. 149 des BVG. verfassungsmäßig gewährleistet. Vgl. auch E. Sly. Nr. 618.
2) Der Erwerb und Verlust der Landes' und Bundesbürgerschaft richtet sich, von
Staatsverträgen abgesehen, ausschließlich nach den Bestimmungen des oben zu
Art. 6 BVG. abgedruckten BG. v. 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 285.
Art. 2. Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.')
') Vgl. Art. 7 BVG., und Art. 66 des Staatsvertrages von Saint Germain im
Anhang t', S. 49.