Art. 1—6. 41
Art. 6. Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich
zugänglich.
Für Ausländer wird der Eintritt, in dieselben von der Erwerbung
des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht.
Art. 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb
des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
Allen Staatsbürgern, welche in einer Gemeinde wohnen und
daselbst von ihrem Realbesitze, Erwerbe oder Einkommen Steuer
entrichten, gebührt das aktive und passive Wahlrecht zur Ge
meindevertretung unter denselben Bedingungen wie den Gemeinde
angehörigen.
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nur durch
die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reziprozität erhoben
werden.
Art. '>. Das Eigentum ist unverletzlich. 1) Eine Enteignung gegen
den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der
Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
') ») Das Wort „Eigentum" im Sinne dieses Artikels ist extensiv zu interpretieren ;
daher ist auch das Recht an einer Wohnung darunter zu verstehen. E. Slg. Nr. 71.
V) Die Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrechtes findet statt,
wenn durch die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Eingriff in das Eigentmn
ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Dies ist aber nicht nur dann der Fall, wenn die
Entscheidung überhaupt nicht erkennen läßt, daß sie auf Grund eines Gesetzes, welches
eine derartige Einschränkung des Eigentums zuläßt, erfolgt ist, sondern auch dann,
wenn die Entscheidung sich zwar auf ein Gesetz solchen Inhaltes beruft, der be
treffende Fall aber diesem Gesetze nicht unterstellt werden kann. E. Slg. Nr. SS4 R. 2.
c) Durch die ordnungsmäßige Exekution einer rechtskräftigen Entscheidung kann eine
Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Eigentumsrechtes nicht mehr er
folgen. E. Slg. Nr. 140 R. I.
Art. 6. Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes
seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmens) Liegenschaften jeder Art
erwerben und über dieselben frei verfügen sowie unter den gesetzlichen
Bedingungen jeden Erwerbszweig ausübend)
Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechtes, Liegenschaften
zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes aus
Grüudeu des öffentlichen Wohles zulässig.
') Art. K verleiht den Schutz des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes des
freien Aufentvalts an jedem Orte des Staatsgebietes nur den eigenen Staatsbürgern.
E. Slg. Nr. IIS, R. 1, 15g, 212, L 26 von 1024, 428.
2) u) Wenn ein Berwaltungsakt nur die faktische Mivglichkeit der Ausübung des
verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes, jeden Erwerbszweig auszuüben, betrifft,
ohne es zu negieren, so wird dieses Recht dadurch nicht verletzt. E. Slg. Nr. >V4 R. l.