42 Staatsgrundgesetz 1867.
b) Bci Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach freiem Ermessen getroffen wurden,
kann nur geprüft werden, ob bei der Entscheidung von diesem Ermessen in einer
gegen den Wortlaut oder den Geist des Gesetzes verstossenden Weise Gebrauch gemacht
wurde. E. Slg. Nr. 164 R. 3 (stehe auch R. I bei Nr. 08, 3 bei Nr. 31g, 2 bei
Nr. 502, 2 bei Nr. SSI, 2 bei Pir. 540, 1 bei Pir. 549, 3 bei Pir. 840, 1 bei Nr. 684
und 2 bei Nr. 717),
Art. 7. Jeder llutertänigkeits- Illid Hörigkeitsverband ist sür immer
ausgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentums auf
Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar und
es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablös
baren Leistung belastet werden.
Art. 8. Die Freiheit der Persans ist gewährleistet.
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Rr. 87,°)
zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil
dieses StaatZgrundgesetzes erklärt.
Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet
den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten.
') Siehe die Anm. l unter 6.
2) Siche unter 0.
Art. 6. Das Hansrecht ist unverletzlich.!)
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88,2)
zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandteil dieses
Staatsgrundgesetzes erklärt.
') Unter Unverletzlichkeit des Hansrechtes ist nur der Schutz gegen willkürliche
Hausdurchsuchungen z» verstehen. E. Slg. Nr. 872, R. l.
-) Siehe unter V.
Art. 10. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlag
nahme von Briesen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung
oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines
richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen
werden.
Art. II. Das Petitionsrecht steht jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich
anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.
Art. 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu
versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieses Rechtes
wird durch besondere Gesetze geregelt.!)
') Siehe den Beschlug dcr provisorischen Nationatversammlnug v. so. Oktober 1818,
StGBl. Nr. 3, unter L und das VereinSgesetz v. 1ü. November 1867, RGBl. Nr. 134.
u) Die Gründe, aus denen ein Verein aufgelöst werden kann, sind im ff 24 des
Vercinsgesetzes v. 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, erschöpfend anfgezüblt. E.
Sig. Nr. 155, R. 1. Aus politische Vereine haben die Bestimmungen des 2. Abschnittes