Full text: Der Verfassungsgerichtshof

42 Staatsgrundgesetz 1867. 
b) Bci Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach freiem Ermessen getroffen wurden, 
kann nur geprüft werden, ob bei der Entscheidung von diesem Ermessen in einer 
gegen den Wortlaut oder den Geist des Gesetzes verstossenden Weise Gebrauch gemacht 
wurde. E. Slg. Nr. 164 R. 3 (stehe auch R. I bei Nr. 08, 3 bei Nr. 31g, 2 bei 
Nr. 502, 2 bei Nr. SSI, 2 bei Pir. 540, 1 bei Pir. 549, 3 bei Pir. 840, 1 bei Nr. 684 
und 2 bei Nr. 717), 
Art. 7. Jeder llutertänigkeits- Illid Hörigkeitsverband ist sür immer 
ausgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentums auf 
Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar und 
es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablös 
baren Leistung belastet werden. 
Art. 8. Die Freiheit der Persans ist gewährleistet. 
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Rr. 87,°) 
zum Schutze der persönlichen Freiheit wird hiemit als Bestandteil 
dieses StaatZgrundgesetzes erklärt. 
Jede gesetzwidrig verfügte oder verlängerte Verhaftung verpflichtet 
den Staat zum Schadenersatz an den Verletzten. 
') Siehe die Anm. l unter 6. 
2) Siche unter 0. 
Art. 6. Das Hansrecht ist unverletzlich.!) 
Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88,2) 
zum Schutze des Hausrechtes wird hiemit als Bestandteil dieses 
Staatsgrundgesetzes erklärt. 
') Unter Unverletzlichkeit des Hansrechtes ist nur der Schutz gegen willkürliche 
Hausdurchsuchungen z» verstehen. E. Slg. Nr. 872, R. l. 
-) Siehe unter V. 
Art. 10. Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt und die Beschlag 
nahme von Briesen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung 
oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines 
richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen 
werden. 
Art. II. Das Petitionsrecht steht jedermann zu. 
Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich 
anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen. 
Art. 12. Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu 
versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieses Rechtes 
wird durch besondere Gesetze geregelt.!) 
') Siehe den Beschlug dcr provisorischen Nationatversammlnug v. so. Oktober 1818, 
StGBl. Nr. 3, unter L und das VereinSgesetz v. 1ü. November 1867, RGBl. Nr. 134. 
u) Die Gründe, aus denen ein Verein aufgelöst werden kann, sind im ff 24 des 
Vercinsgesetzes v. 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, erschöpfend anfgezüblt. E. 
Sig. Nr. 155, R. 1. Aus politische Vereine haben die Bestimmungen des 2. Abschnittes
	        
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