Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom
26. Mai 1884, Z. 10.128,
an sämmtliche k. k. Landes-Schulbehörden,
betreffend mehrere Abänderungen des Lehrplanes der Gymnasien und die
Hinausgabe von Instructionen für den Unterricht an den Gymnasien.
In der geraumen Zeit seit der Durchführung der umfassenden Reorganisation
unseres Gymnasialwesens hat sich aus der unmittelbaren Beobachtung des gesummten
Unterrichtsbetriebes und seiner Erfolge, aus der öffentlichen Erörterung einzelner
Fragen in Fachblättern, aus amtlichen Relationen und aus Berathungen, welche die
Unterrichtsverwaltung zu wiederholten Malen veranlasst hat, ein reiches Material
an Beobachtungen, Erfahrungen und Urtheilen gesammelt, welches die bestehende
Organisation zwar im ganzen als bewährt erscheinen lässt, aber auch dazu auf¬
forderte die einzelnen Detailbestimmungen des Lehrplanes, namentlich die Classenziele,
an der Hand der Erfahrung zu prüfen und zu erwägen, in welchen Punkten und
Richtungen der Unterrichtsbetrieb ausführlicherer und bestimmterer Weisungen
bedürftig sei, damit die volle Verwirklichung der Ziele des Lehrplanes, soweit
dieselben überhaupt sich als erreichbar erwiesen haben, gesichert sei.
Diese Prüfung und Erwägung haben nun erkennen lassen, einerseits dass
allerdings in einzelnen Punkten die Aufgabe reichlicher zugemessen und das Ziel
höher gesteckt sei, als es nach der Erfahrung unter den gegebenen Verhältnissen
sich als erreichbar herausgestellt hat, andererseits dass die Instructionen sowohl mit
Rücksicht auf die gesammelten Beobachtungen über den Unterrichtsbetrieb, als auch
auf die Entwickelung, welche unser Gymnasialwesen und alles, was darauf von
Einfluss ist, insbesondere die Wissenschaft selbst, seither genommen hat, der
Ergänzung und Erneuerung bedürfen.
Um also die Forderungen des Lehrplanes ohne eine ungerechtfertigte Ver¬
änderung der Grundlagen der ganzen Gymnasialorganisation auf das durch die
Erfahrung erprobte Niveau des Erreichbaren zurückzuführen und dadurch die Vor¬
schrift und die mögliche Leistung in Einklang zu bringen, wird der angeschlossene,
nach den sofort näher zu bezeichnenden Richtungen revidierte Lehrplan für die
Gymnasien mit der Bestimmung erlassen, dass er vom künftigen Schuljahre angefangen
an die Stelle des gegenwärtig gütigen, auf den Ministerial-Erlässen vom 10. September
1855, Z. 10.312 und vom 12. August 1871, Z. 8568 beruhenden Lehrplanes zu
treten habe.
Die in dem vorliegenden revidierten Lehrplane und den Instructionen für das
Deutsche gegebenen Bestimmungen und Weisungen haben vorläufig wie bisher
auch für die anderen Unterrichtssprachen analoge Anwendung zu finden; und
es bleibt eine besondere Regelung Vorbehalten, bis sich ein klares Bedürfnis
darnach herausstellt.
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