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geltenden Bestimmungen über diesen Unterricht nichts geändert, doch werden in
einer Instruction die Gesichtspunkte für die Reform des propädeutischen Unterrichtes
dargelegt, deren Verwirklichung noch Vorbehalten bleiben muss. Es darf aber erwartet
werden, dass auch die jüngst erlassene Prüfungsvorschrift für Candidaten des
Gymnasiallehramtes dazu beitragen werde, die Vorbedingungen dafür herbeizuführen.
Bemerkungen zu den Instructionen.
Seit der Reorganisation unserer Gymnasien hat die theoretische pädagogisch¬
didaktische Ausbildung der Candidaten des Gymnasiallehramtes dank der Pflege des
pädagogischen Unterrichtes in Vorlesungen und Seminaren an den Universitäten
eine Höhe erreicht, welche zur Zeit jener Reorganisation nicht vorausgesetzt
werden durfte, und die praktische Einführung in das Lehramt hat durch die
Regelung des Probejahres gewiss eine wesentliche Förderung erfahren. Es
könnte unter diesen Verhältnissen scheinen, dass es nunmehr überflüssig sei,
dem angehenden Lehrer noch Instructionen, zumal ausführlichere, an die Iland
zu geben, dass man vielmehr getrost die Sache der erworbenen theoretischen
Einsicht des Candidaten und seiner wachsenden Erfahrung in didaktischen Dingen
überlassen dürfe. So wertvoll und unentbehrlich jene theoretische Ausbildung in
Pädagogik und Didaktik ist, die der Candidat von der Universität ins Lehramt
mitbringen mag, so unzulänglich ist sie und lässt den Anfänger gerade der concreten
Lehraufgabe gegenüber nur zu oft rathlos. Denn die pädagogischen Vorlesungen
müssen sich zu sehr auf die allgemeinen Gesetze beschränken und können in die
specielle Didaktik der einzelnen Disciplinen aus mancherlei Gründen nicht soweit
sich einlassen, als es jedesmal die besondere Stellung der einzelnen Disciplin im
Gesammtplane, die Bedeutung der einzelnen Theile einer Disciplin im ganzen Lehr¬
gänge derselben, die Abhängigkeit der Methode jedes Lehrgegenstandes von dem
Stande der Wissenschaft, der er angehört, und von den äußeren Bedingungen, welche
in der Schulliteratur und in den Stundenplänen gegeben sind, erfordern würde,
wenn die Unterweisung zureichend sein sollte.
Auch in den besonderen Fachwissenschaften ist die Ausbildung der Candidaten
des Gymnasiallehramtes durch die darauf abzielendeu Einrichtungen an den Universi¬
täten in der erfreulichsten Weise vorgeschritten und damit die w ichtigste Vorbedingung
für einen gründlichen, anregenden und die Erwerbung des Wissens durch die eigene
Arbeit des Schülers vermittelnden Unterricht geschaffen. Dadurch erscheinen aber
Weisungen keineswegs überflüssig, vielmehr erst recht nützlich, w elche die Stellung
und Bedeutung der einzelnen Disciplinen oder bestimmter Seiten dieser Disciplinen im
Gesammtplane des Gymnasiums beleuchten, nothwendige oder zulässige Einschränkungen
des Lehrstoffes bezeichnen, den äußeren Vorgang des Unterrichtes regeln, das
Aufgabenwesen und überhaupt das Maß der von den Schülern zu fordernden Leistungen
genauer im einzelnen bestimmen, als dies im Lehrplane geschehen kann, Gesichtspunkte
und Muster für die didaktische Behandlung der einzelnen Disciplinen, zumal jenei
schwierigeren Theile derselben aufstellen, wo die Gefahr des unsicheren Experimen-
tierens oder des Fehlgreifens erfahrungsgemäß am nächsten liegt. So werden auch die