Full text: Preßfreiheit und Preßrecht

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übersteigt, wird, falls sie nicht binnen eines Monats ziirückgegeben werden, 
die Halste des Ladenpreises znrückvergütet) hat noch nie jemand geschrieben, 
ohne nicht das Wort zu zitieren, das Berner in seinem Lehrbuch über sie 
gesagt: daß sie ein gesetzlich geregeltes Beulerecht des Staates dar¬ 
stellen. Aber ich bin rasch fertig mit der Antwort: In dem Augen¬ 
blicke, da die Buchhändler darauf verzichten, mittelst 
der Konzession Beute zu machen, hat auch der Staat auf 
seinen Anteil an der Beute zu verzichten. Solange jedoch die 
Buchhändler auf ihr Beuterccht pochen, werden sie wenig Empfänglich¬ 
keit für die Klage darüber finden, daß ihnen der Staat von dieser Beute 
etwas abnimmt. 
Zu tadeln ist es, daß die Möglichkeit zur Entziehung eines 
Preßgewerbes noch immer ausrecht bleibt. Allerdings schränkt sie 
der Entwurf iu nicht geringem Maße ein: sie entfällt gänzlich als 
gerichtliche Nebenstrafe, und als Verfügung der Gewerbehvrde wird sie 
ausschließlich auf die Fälle beschränkt, die nach der Gewerbeordnung (8 5) 
auch Gründe sind, die vom Antritte eines Gewerbes ausschließen 
können. Es sind das Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder wegen 
eines Deliktes gegen die Sittlichkeit oder eines aus Gewinnsucht, aber 
die Entziehung des Betriebes ist ebenso eine unberechtigte Willkür, wie 
der Ausschluß es ist. Nützlich wäre es, wenn die Gelegenheit der Preß- 
refvrm benützt würde, um den bekannten Unsinn zu beseitigen, daß man 
für einen Vervielfältigungsapparat eine eigene Bewilligung braucht. Das 
ist der!; 327 des Strafgesetzes, der das „Halten" von „Winkelprcssen" ver¬ 
bietet. Die Weisheit des Obersten Gerichtes — für solche Tiefsinnig 
keiten werden immer Plenarentscheidungen angefertigt — hat bekanntlich 
heransgefunde», daß ein „Preßwerk" im Unsinne dieser Gesetzesstelle auch 
ein Hektograph, ja auch die Hektographeninasse ist, und seither werden 
von Zeit zu Zeit Leute bestraft, die sich ohne obrigkeitliche Erlaubnis 
Briefe vervielfältigt haben. Seit hundert Jahren konnten wir in der 
persönlichen Freiheit einen Schritt weitergekommeu sein. 
Worin liegen also die Gebreche» und worin die Vorzüge des Ent¬ 
wurfes '? Als die schwersten Gebrechen bezeichne ich: die E i n s ch r ä n- 
ku n g der K o in p e t e n z der Schwurgerichte, insbesondere durch 
Entziehung unzweifelhaft politischer Delikte, das neue Delikt über 
die Beeinträchtigung des Ansehens und der gese l i¬ 
sch a f t l i ch e n Stelluna (§ 33), das neue Delikt über die 
Meidung des g e s ch ä f U i ch e n V e r k e h r e s (8 33). namentlich 
weil beide den Bezirksgerichten überwiesen werden sollen, die Tr e n n u n g 
des Ausspruches über die Konfiskation und de^r damit 
im Zusammenhänge stehenden Frage des Schaden¬ 
ersatzes vonderFrage der Schuld, die Ausdehnung der v o r- 
läufigen Konfiskation und wieder insbesondere deren Z u- 
l ä s s i gk e i t bei den Artikeln VII und VI l I des Gesetzes vom Jahre 1^62, 
die Möglichkeit der Entziehung d e r K o l p o r t a g e b e f u g n i s 
(8 >4), wozu noch als außerhalb der eigentlichen Preßbestimmuiigen 
die Beibehaltung des Konzessivnszwanges kommt. Das sind schwere, be-
	        
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