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übersteigt, wird, falls sie nicht binnen eines Monats ziirückgegeben werden,
die Halste des Ladenpreises znrückvergütet) hat noch nie jemand geschrieben,
ohne nicht das Wort zu zitieren, das Berner in seinem Lehrbuch über sie
gesagt: daß sie ein gesetzlich geregeltes Beulerecht des Staates dar¬
stellen. Aber ich bin rasch fertig mit der Antwort: In dem Augen¬
blicke, da die Buchhändler darauf verzichten, mittelst
der Konzession Beute zu machen, hat auch der Staat auf
seinen Anteil an der Beute zu verzichten. Solange jedoch die
Buchhändler auf ihr Beuterccht pochen, werden sie wenig Empfänglich¬
keit für die Klage darüber finden, daß ihnen der Staat von dieser Beute
etwas abnimmt.
Zu tadeln ist es, daß die Möglichkeit zur Entziehung eines
Preßgewerbes noch immer ausrecht bleibt. Allerdings schränkt sie
der Entwurf iu nicht geringem Maße ein: sie entfällt gänzlich als
gerichtliche Nebenstrafe, und als Verfügung der Gewerbehvrde wird sie
ausschließlich auf die Fälle beschränkt, die nach der Gewerbeordnung (8 5)
auch Gründe sind, die vom Antritte eines Gewerbes ausschließen
können. Es sind das Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder wegen
eines Deliktes gegen die Sittlichkeit oder eines aus Gewinnsucht, aber
die Entziehung des Betriebes ist ebenso eine unberechtigte Willkür, wie
der Ausschluß es ist. Nützlich wäre es, wenn die Gelegenheit der Preß-
refvrm benützt würde, um den bekannten Unsinn zu beseitigen, daß man
für einen Vervielfältigungsapparat eine eigene Bewilligung braucht. Das
ist der!; 327 des Strafgesetzes, der das „Halten" von „Winkelprcssen" ver¬
bietet. Die Weisheit des Obersten Gerichtes — für solche Tiefsinnig
keiten werden immer Plenarentscheidungen angefertigt — hat bekanntlich
heransgefunde», daß ein „Preßwerk" im Unsinne dieser Gesetzesstelle auch
ein Hektograph, ja auch die Hektographeninasse ist, und seither werden
von Zeit zu Zeit Leute bestraft, die sich ohne obrigkeitliche Erlaubnis
Briefe vervielfältigt haben. Seit hundert Jahren konnten wir in der
persönlichen Freiheit einen Schritt weitergekommeu sein.
Worin liegen also die Gebreche» und worin die Vorzüge des Ent¬
wurfes '? Als die schwersten Gebrechen bezeichne ich: die E i n s ch r ä n-
ku n g der K o in p e t e n z der Schwurgerichte, insbesondere durch
Entziehung unzweifelhaft politischer Delikte, das neue Delikt über
die Beeinträchtigung des Ansehens und der gese l i¬
sch a f t l i ch e n Stelluna (§ 33), das neue Delikt über die
Meidung des g e s ch ä f U i ch e n V e r k e h r e s (8 33). namentlich
weil beide den Bezirksgerichten überwiesen werden sollen, die Tr e n n u n g
des Ausspruches über die Konfiskation und de^r damit
im Zusammenhänge stehenden Frage des Schaden¬
ersatzes vonderFrage der Schuld, die Ausdehnung der v o r-
läufigen Konfiskation und wieder insbesondere deren Z u-
l ä s s i gk e i t bei den Artikeln VII und VI l I des Gesetzes vom Jahre 1^62,
die Möglichkeit der Entziehung d e r K o l p o r t a g e b e f u g n i s
(8 >4), wozu noch als außerhalb der eigentlichen Preßbestimmuiigen
die Beibehaltung des Konzessivnszwanges kommt. Das sind schwere, be-