Full text: Preßfreiheit und Preßrecht

Anhang. 
Der im Abgeordnetenhause eingebrachte Entwurf eines Preßgesetzes 
hat folgenden Wortlaut:- 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Besti m m u n g c n. 
8 
Die Presse ist innerbalb der gesetzlichen Schranke» frei 
Es steht jedermann frei, von ihm allem oder unter Mitwirkung anderer ver¬ 
sänke Schriften oder geschaffene bildliche Darstellungen und Tonwerte in Selbstverlag 
zu nehmen nnd i» bestimmten lokalen zu verkaufen. .. , ^ 
Zum Verkaufe periodischer Druckschriften in bestimmte» lokalen Nt ledermann 
berechtigt, welchem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht. 
8 2. 
Das Preßgesctz vom t7. Dezember 1862. R. G.-Bl. Ar. 6 ex 1863, d>is Geseo 
vom 15. Oktober >"68, N. G. Bl. Nr. 142. das besetz voin st .uili 1894, N.-^.-Bl. 
Nr. 161, das 27. Hanptstnck der Strafprozcstordming vom 83. Mm 1873 N.-G.-Bl. 
stkr. N9, sowie alle Bestiinnningen anderer Gesetze, welche nnt den Anordnungen des 
vorliegenden Grieves in Widerspruch stehe», sind aufgehoben. . —, 
Ni'eine Behörden, die Delegation des ReichSrnles, der Reichsrat, die staats 
schnldentontrollkoinmission des Reichsrakes, die Landtage, die Landesausschnstc von 
der Regierung einbernfene Enguötcn, sowie die Akademien der Wissenschaften sind be- 
ziiglich derjenigen Druckschriften, die sie in ihrem eigenen Wirkungskreise veröffent¬ 
lichen, an die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Preßgesetzes nicht ge- 
Die Bestimmungen dieses Preßgesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen 
linden auch ans die unter Militär und paiidivehrgerichtsbarkeit stehenden Personen, 
unbeschadet der mit Rücksicht aus das Militärverhältnis dieser Personen geltenden 
Vorschriften, Anwendung. > 
8 ll. 
Das gegenwärtige Gesetz ist am alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie 
ans alle zur Verbreitung bestimmten, durch andere niecliamschc oder chemische Mittel 
erzeugten Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen nno ^»»werten 
nnt Tert oder Erläutern,,gen anznwenden. ^ ., 
Ansgcnonimcn hiervon sind Zeitunflskorrespondenzcn, welche ausschlicsilich an 
die Redaktionen der sich ihrer bedienenden Zeitungen abgegeben werden. Bach yafter 
der Herausgeber (Eigentümer, Redakteur) einer solchen Korrespondenz für die durch 
dieselbe begangene, nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung. 
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