Anhang.
Der im Abgeordnetenhause eingebrachte Entwurf eines Preßgesetzes
hat folgenden Wortlaut:-
Erster Abschnitt.
Allgemeine Besti m m u n g c n.
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Die Presse ist innerbalb der gesetzlichen Schranke» frei
Es steht jedermann frei, von ihm allem oder unter Mitwirkung anderer ver¬
sänke Schriften oder geschaffene bildliche Darstellungen und Tonwerte in Selbstverlag
zu nehmen nnd i» bestimmten lokalen zu verkaufen. .. , ^
Zum Verkaufe periodischer Druckschriften in bestimmte» lokalen Nt ledermann
berechtigt, welchem die freie Verwaltung seines Vermögens zusteht.
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Das Preßgesctz vom t7. Dezember 1862. R. G.-Bl. Ar. 6 ex 1863, d>is Geseo
vom 15. Oktober >"68, N. G. Bl. Nr. 142. das besetz voin st .uili 1894, N.-^.-Bl.
Nr. 161, das 27. Hanptstnck der Strafprozcstordming vom 83. Mm 1873 N.-G.-Bl.
stkr. N9, sowie alle Bestiinnningen anderer Gesetze, welche nnt den Anordnungen des
vorliegenden Grieves in Widerspruch stehe», sind aufgehoben. . —,
Ni'eine Behörden, die Delegation des ReichSrnles, der Reichsrat, die staats
schnldentontrollkoinmission des Reichsrakes, die Landtage, die Landesausschnstc von
der Regierung einbernfene Enguötcn, sowie die Akademien der Wissenschaften sind be-
ziiglich derjenigen Druckschriften, die sie in ihrem eigenen Wirkungskreise veröffent¬
lichen, an die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Preßgesetzes nicht ge-
Die Bestimmungen dieses Preßgesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen
linden auch ans die unter Militär und paiidivehrgerichtsbarkeit stehenden Personen,
unbeschadet der mit Rücksicht aus das Militärverhältnis dieser Personen geltenden
Vorschriften, Anwendung. >
8 ll.
Das gegenwärtige Gesetz ist am alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie
ans alle zur Verbreitung bestimmten, durch andere niecliamschc oder chemische Mittel
erzeugten Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellungen nno ^»»werten
nnt Tert oder Erläutern,,gen anznwenden. ^ .,
Ansgcnonimcn hiervon sind Zeitunflskorrespondenzcn, welche ausschlicsilich an
die Redaktionen der sich ihrer bedienenden Zeitungen abgegeben werden. Bach yafter
der Herausgeber (Eigentümer, Redakteur) einer solchen Korrespondenz für die durch
dieselbe begangene, nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung.
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