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Wenn in diesem Gesetze dem Drucker eine Verpflichtung oder Verantwortlich'
keit nufcrtcgt wird, so ist darunter der Inhaber der Druckerei oder, sofern er zur
Besorgung derselbe» ciucn verantwortlichen Geschäftsleiter bestellt hat, der letztere zu
verstehen; doch haftet der Inhaber der Druckerei für alle vom Gerichte verhängten
Geldstrafen. ^ ... ^ . . < <
Die preßrechtliche Haftung des Druckers tr>„t auch deniemgcn, der, ohne da-,'
Gewerbe eines Druckers ansznübcn, die Drucklegung euier Druckschrift vorinmmt.
Erscheint als Inhaber einer Druckerei eine Gesellschaft, cme Gcuohculchatt
oder ein Verein, so sind sämtliche Personen, welche gesetz- oder itatntengcmäp zur
Vertretung der Gesellschaft, der Genossenschaft oder des Vereines nach aufm, bc
rechtigt sind, verantwortlich, soferue der Betrieb nicht ausschließlich, emcm oder
mehreren von ihnen oder einem verantwortlichen weiter übertrage» ist; für alle vom
Gerichte verhängten Geldstrafen haftet jedoch die Gesellschaft, die Genossenichaft oder
der Verein. ^ , ,, , .. ..
Diese Bestimmunge» find auf den Verleger sinngemäß anzuwendcn.
Als Verbreirnng tan» im Sinne dieses Gesetzes nur der Vertrieb, Verleble»,-,
Straßenverlanf oder die Verteilung von Druckschriften an Personen, die an der
Verstellung derselben nicht beteiligt sind, sowie das Anschlägen, Nnshaiigen oder
Auflegen der Druckschriften an einem öffentlichen Srtc, in einem >iapce- oder tvalt
hausivkale, Aasino oder Lesevereine, in einer Bibliothek und dergleichen angeiehen
werden.
Als periodische Druckschriften sind anzusehein Zeitungen und Zeitschriftcii,
welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen »vriNen ertmemen.
Darunter sind jedoch in Lieferungen erscheinende Lerke. die em abgetchlollcneld