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Zweiter Abschnitt.
DieOrdnnng in P r c ß s a ch e n,
8 8.
Auf jeder Druckschrift muß nebst dem Druckorte der Name (die Firnm) des
Druckers, ausicrdciu uuf jeder »ichtperiodischeu Druckschrift der 'Name (die Firma)
des Verlegers, uuf jeder periodische» der Name eines für den Inhalt der Druckschrift
verantwortlichen Redakteurs angegeben werden, .
(5s ist zulässig, für einzelne, bestimmt zu bezeichnende Teile einer periodischen
Druckschrift besondere, für den Inhalt dieser Teile verantwortliche Redakteure zu
bestellen, in welchem Falle deren Namen und die Teile, für welche sic verantwortlich
sind, auf der Druckschrift angegeben werden müssen, (5in solcher Redakteur hat für
den Fnhalt des von ihm geleiteten Teiles der periodischen Druckschrift jene Verant¬
wortung zu tragen, welche nach diesem Gesetze dem verantwortlichen Redakteur auf-
crlegt ist.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften ist am Drucker als Übertretung au
Geld mit 10 bis 2(0 Kr., eine wissentlich falsche Angabe aber au jedem Schuld-
tragenden als Übertretung an Geld mit 100 bis 2000 Kr. zu bestrafen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf:
>, die nur zu Zwecken des Verkehres und des Gewerbes oder des häuslichen
nnd geselligen Gebens dienenden Druckerzeugnisse, als Formulare, Preiszettel, Markt¬
berichte, Kurszettel, Tarife, Musterzeichnnugen, Visitkarten, Fahrpläne, Vergnügungs-
programme ohne Bortragstcrte nnd dergleichen, wenn, sic ausschließlich die ihrem
Zwecke entsprechenden Mitteilungen enthalten;
2, Stimmzettel, wenn sie nur die für die Wahl notwendigen Angaben ent¬
halten ;
2. Wahlaufrufe, soferue sie lediglich Zeit, Trt nnd Zweck der Wahl, den
Ramen, Stand und Wohnort deü (der) zu Wählenden, die Angabe über die Partci-
nchtnng und die Aufforderung zur Wahl enthalten,
8 0.
Wer eine periodische Druckschrift herauszugeben beabsichtigt, hat dies der laudes°
fürstlichen Sicherhcitsbehvrde des Bezirkes, i» welchem der Erscheinungsort der
Druckschrift gelegen ist, mindestens 42 Stunden vor der Ausgabe der ersten Nummer
der Druckschrift anzuzcigcn.
Die Anzeige hat zu enthalten:
1, die Bezeichnung <dcu Titel: der periodischen Druckschrift, die Zeitabschnitte
ihres Erscheinens und die Aufzählung der Gegenstände (Programm), welche sic zu
behandeln bestimmt ist;
2. den 'Namen und Wohnort eines verantwortlichen Redakteurs, nebst der
Erklärung, daß er die gesetzliche Befähigung besitzt; falls für einzelne Teile der Druck¬
schrift besondere verantwortliche Redakteure bestellt werden (8 8, zweiter Absatzh die
selben Angaben bezüglich dieser Personen unter Bezeichnung jener Teile der Druck¬
schrift, für welche sie verantwortlich find ;
2, de» Namen (die Firma) nnd Wohnort des Druckers und den Ort, wo die
Druckerei sich befindet, in welcher die periodische Druckschrift hcrgcstellt werden soll.
Tritt während der Herausgabe einer periodischen Druckschrift in einem dieser
Pnnltc eine Veränderung ein, so ilt hiervon in der Regel noch vor der weiteren Her
auSgabe, wenn aber die Veränderung eine unvorhergesehene ist, binnen drei Tagen die
Anzeige an die genannte Behörde zu erstatten-
Wer eine periodische Druckschrift herausgibt, ohne die Anzeige über die beab¬
sichtigte Herausgabe zu erstatten, oder bevor die gesetzliche Frist, die dem Erscheinen
der periodischen Druckschrift voranszugehcn hat, nbgelaufen ist; ferner, wer die Her¬
ausgabe einer periodischen Druckschrift fortsetzt, ohne rechtzeitig eine während des Er¬
scheinens cingetretcne Veränderung nnzuzeigen, wird wegen Übertretung an Geld mit
>0 bis 500 Kr, wer in der Anzeige wissentlich eine falsche Angabe macht, wegen
Übertretung an Geld mit 100 bis 2000 Kr. bestraft,
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