24
Die Konfiskationen wegen Beleidigungen fremder Monarchen sind
nur ein Beispiel, aber nicht der einzige Fall, wo die Konfiskation
vorgenommen wird, obwohl die Befugnis zur Konfiskation mangelt, die
unerläßliche Voraussetzung zur Beschlagnahme fehlt.*) Alle Konfiskationen
wegen Aufreizung oder Beleidigung der Armee oder einer selbst¬
ständigen Abteilung der A r m e e sind ungesetzlich. Nach Artikel k V
des Gesetzes vom 17. Dezember 1862 darf die gerichtliche Ver¬
folgung wegen des Vergehens der Aufreizung gegen die Armee oder
gegen eine selbständige Abteilung derselben „nur mit Zustimmung
des Kriegsministers eingeleitet werden". Da aber der
Staatsanwalt nur konfiszieren kann, was er verfolgen kann, so kann er
die die Vergehen gegen die Armee enthaltenden Druckschriften erst dann
mit Beschlag belegen, wenn er sie verfolgen darf: wenn er im Besitze
der Zustimmung des Kriegsmiuisters ist. Indem das Gesetz die Verfolg¬
barkeit solcher Delikte der freien Befugnis der Staatsanwaltschaft entzog,
entzog es ihrer Befugnis auch die Beschlagnahme, denn diese ist von dem
Versolgungsrecht nicht zu trennen. Dasselbe gilt für die Beleidigung gegen
die Armee; hier bestimmt der Artikel Vier Novelle vom Jahre 1>62,
der diese antimilitürischen Delikte erst geschaffen hat, daß zur Verfolgung
die Zustimmung des betreffenden Ministers „einz nh vlen" ist. Natürlich
braucht der Staatsanwalt die Zustimmung zur Konfiskation nicht eigens
einznhvlen, denn die ist sein Recht, sobald er die Befugnis zur Ver¬
folgung erwirbt. Aber ohne diese, v o r ihr, ist jede dieser Konfiskationen
eine Ungesetzlichkeit, ein schroffer Widerspruch gegen den Sinn des Ge¬
setzes, der die Konfiskation von der Verfolgung abhängig macht, sie als
einen Akt der Verfolgung statuiert.
*) Zu den ungesetzlichen .Konfiskationen gehören auch jene von Artikeln. dieJich
mit einen?vom Gesetze nicht geschützten Objekt befassen. Wohl der bezeichnendste §atl
in dieser Art ist der von den Staatsanwälten behauptete und von den (Gerichten zu-
gestandene Schutz der gewesenen, weil toten Mitglieder des k a i s e r l > cb e n
H anscs. Das Gesetz billigt dcnSchutzvor der Ehrsurchtsvcrlctzung zu den anderen
Mitglieder», nämlich denen des Kaiserhauses, und die ganze Rechtsprechung
wirkend im objektiven wie im subjektiven Verfahren basiert ans einem Jusiiz-
ministerialerlaß ans dem Jahre 18S4, der ui Beantwortung einer „Anregung
der Generalprokuratur meint, daß von allen Gerichten die Gesetzesstelle „anstand s-
l o s" auch für tote Mitglieder angewcndet würde. Schon die emleitendeu Worte
(„werden derlei Handlungen oder tätliche Beleidigungen ) des Gesetzes
machen cs klar, daß cS sich um eine Tal an P ersone n und mcht an abstrakten Vor^-
stellungcn handelt. Mitglieder, also Angehör ige, Teile, Glieder des kaiserlichen Hauses
können nur lebende Niens che» sein: der vom leben Geschiedene hat mcht nur
das Leben, sondern auch zu jeder Institution, zu icder Körperschaft die ->ugehor>gtc>t
verloren, die er im Leben besaß. Die Tezt,erung des Gesetzes begründet temcn Schutz
für eine ideelle Geincinschaft, sondern nur für die reale, für die, die als seiend
zur Erscheinung kommt. Ei» Toter ist kcm Mitglied des kaiserlichen Hauses-, er
war es. Die Auslegung, unter „andere" auch n l ch t c xrst l e r c n d c Mitglieder
dcuu der Tod vernichtet die Eristcnz - anzusehc», ist alsov oll kommen
falsch. Wie sie angewcndet wurde, ist bekannt: sie geht bis auf VhiUPP U von
Spanien hinab. Wenn es aber tote Mitglieder des kaiserlichen Hauses gibt, so
müßte es ja auch tote Kaiser geben. Da d"s *m" nE geht, w werden tote
Kaiser - Mitglieder. Das Kreisgericht von Böhmisch Lewa hat einmal der
K ö n i g i n - 3! e g e n t i n von S p a n i e n den Schutz des ^64 zuerrannt. fallen,
denn die Zugehörigkeit zum taiscrlichcn Hause muß im N a m c» hervortretcn : das;
die Rcgentin eine österreichische Erzherzogin war, muß niemand und braucht niemand
zu wissen. .