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Einer der wichtigsten Fälle dieser Art ist die Con cessio ni-
rung') einer mit Gefahren und Nachtheilen für die Nachbarn
verbundenen gewerblichen Anlage oder Unternehmung: die
Nachbarn müssen sich dieselbe gefallen lassen und können die
actio negatoria nicht anstellen, sie haben aber dagegen An
spruch auf Ersatz alles wenngleich unverschuldet entstandenen
Schadens (vgl. Z. 26 Reichsgewerbeordn. v. 21. Juni 1869).
Ich erlaube mir, in dieser Beziehung eine früher (in Grün-
hut's Zeitschr. XIII S. 729) gemachte Ausführung zu repro-
duziren s): „Wer eine gewerbliche Anlage errichtet, wer eine
7) Bgl. jedoch über diese Ausdrucksweise Rehm Die rechtliche Natur
der Gewerbsconcession (1889) S. 80. 81. Für die öffentlichrecht-
liche Natur concessionirter Rechte G. Meyer in Stengel's Wörter
buch des deutschen Verwaltungsrechts I S. 841. 842 (mit zutreffender
Motivirung) und Prazak Wasserrechtliche Competenzen S. 24. 25 (mit
unbefriedigender Begründung), wogegen Jellinek System der subjecriveu
öffentlichen Rechte S. 62. 63 (wohl mit Unrecht) dieselben für privat-
rechtlicher Art erklärt, weil sie „nur im Privatinteresse constituirt sind".
8) Die in dieser Abhandlung (Grünhut's Zeitschr. XIII S. 715 fg.)
ausgestellte Theorie des ö sterr. Nachbarrechts, welche die Zustimmung
von Steinbach Ersatz von Bermögeusschäden S. 12 fg. gefunden hat,
halte ich aufrecht gegen die Ausführungen vonRanda Das österr. Wasser
recht (3. Aust. 1881) S. 132 fg. Eigenthumsrecht 1? S. 113 fg. 124 fg.
Obwohl Z. 364 a. b. G. B. „Eingriffe in die Rechte eines Dritten" für
unerlaubt erklärt, ohne zwischen unmittelbaren und mittelbaren Eingriffen
(Einwirkungen) zu unterscheiden, meint Rauda (Eigenthumsr. 1° S.
115), daß unter „Eingriff" „offenbar (?) nur das Positive Eingreifen
in die fremde Rechtssphäre" verstanden werden kann und daß daher der
Nachbar Belästigungen und Beschädigungen der ungewöhnlichsten und ärg
sten Art durch Rauch, Staub, Uebelgeruch, Bodenerschütterung u. dgl. sich
gefallen lassen muß. Dennoch soll allerdings „ein Eingriff in die
fremde Besitz- oder Rechtssphäre" vorhanden sein, „wenn der Grundbesitzer
dem Nachbarhause durch Abgrabung knapp an der Grenze oder durch
Demolirung seines anstoßenden Hauses die Stütze (das Fundament) ent
zieht, da schon in der Existenz des ersteren Hauses mindestens thatsächlich
eine Benutzung des nachbarlichen Grundes (Hauses) liegt" (Eigenthumsr.
1^ S. 118 Note 30»). Allein gerade in diesem Falle findet nicht eine