Full text: Handeln auf eigene Gefahr

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Gesetzb. ß. 1498, das schweizer. Bundesges. Art. 285 ?), 
der hessische Entw. Art. 158. 176, der baher. Entw. 
Art. 433 und der dresden. Entw. Art. 559. 562. Auf die 
sem Standpunkt steht auch der erste d eu tsch e Entwurfs. 516, 
indem er bestimmt, daß mangels anderweitiger Vereinbarung 
dem Miether das Recht zusteht, einem Andern den vertrags 
mäßigen Gebrauch der gemietheten Sache zu überlassen 8), 
daß jedoch der Miether dem Vermiether „in Ansehung der 
Erfüllung seiner Verpflichtungen^) wegen des Verschuldens 
des Andern" haftet. 
des ihm entfernter stehenden Afterbestandnehmers zu haften hat." Könnte 
man mit einer solchen Argumentation nicht auch behaupten, daß der Ver- 
miether das gesetzliche Pfandrecht (Z. tiOi) auch an den eingebrachten 
Sachen der Dienstleute des Miethers habe? 
7) Schneider Lomment. S. 225 (3. Aufl. S. 409) berichtet, daß 
„die grundsätzliche Zulassung der Untermiethe ohne besondere Zustimmung 
des Vermiethers von der Commission des Nationalraths nur durch Stich 
entscheid des Präsidenten ausgesprochen worden ist". 
8) Der Entwurf hat es abgelehnt, den in verschiedenen neueren 
Gesetzgebungswerken sich findenden Vorbehalt aufzunehmen, daß durch die 
Ueberlassung des Gebrauchs an einen Andern der vertragsmäßige Gebrauch 
nicht geändert und daß dadurch eine dem Vermiether nachtheilige Ver 
änderung nicht bewirkt werden dürfe. Allein ein solcher, das Interesse 
des Vermiethers wahrnehmender Vorbehalt ist durchaus nicht „überflüssig": 
der Miether, der an eine unehrbare, unzüchtige Person, oder an eine sehr 
zahlreiche Familie, oder an eine Person, die ein lästiges, lärmendes Ge 
werbe treibt, weitervermiethet, überläßt ihr gleichwohl nur den „vertrags 
mäßigen Gebrauch", der Vermiether braucht sich aber ein solches Handeln 
contra Vonsin «dein gewiß nicht gefallen zu lassen. Vgl. Glück XVII 
S. SU. Windscheid II s 400 Note 23. Zeiller Lomment. Ili 
S. 4l0. Schneider a. a. O. 
9) Diese Worte sind überflüssig und verwirrend und wären m. E. 
zu streichen. Sie sind, wie aus den Motiven II S. 397 zu entnehmen 
ist, aus der Ansicht hervorgegangen, daß die strengere Haftung des Mie 
thers nur eine Folge der Vorschrift des Entw.l tz 224 Abs. 2 sei, wonach der 
Schuldner in Ansehung der Erfüllung „wegen des Verschuldens derjenigen 
Personen haftet, deren er sich zur Bewirkung der Leistung bedient". Der 
Unger, Handeln auf eigne Gefahr. S. Aufl. 2
	        
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