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Gesetzb. ß. 1498, das schweizer. Bundesges. Art. 285 ?),
der hessische Entw. Art. 158. 176, der baher. Entw.
Art. 433 und der dresden. Entw. Art. 559. 562. Auf die
sem Standpunkt steht auch der erste d eu tsch e Entwurfs. 516,
indem er bestimmt, daß mangels anderweitiger Vereinbarung
dem Miether das Recht zusteht, einem Andern den vertrags
mäßigen Gebrauch der gemietheten Sache zu überlassen 8),
daß jedoch der Miether dem Vermiether „in Ansehung der
Erfüllung seiner Verpflichtungen^) wegen des Verschuldens
des Andern" haftet.
des ihm entfernter stehenden Afterbestandnehmers zu haften hat." Könnte
man mit einer solchen Argumentation nicht auch behaupten, daß der Ver-
miether das gesetzliche Pfandrecht (Z. tiOi) auch an den eingebrachten
Sachen der Dienstleute des Miethers habe?
7) Schneider Lomment. S. 225 (3. Aufl. S. 409) berichtet, daß
„die grundsätzliche Zulassung der Untermiethe ohne besondere Zustimmung
des Vermiethers von der Commission des Nationalraths nur durch Stich
entscheid des Präsidenten ausgesprochen worden ist".
8) Der Entwurf hat es abgelehnt, den in verschiedenen neueren
Gesetzgebungswerken sich findenden Vorbehalt aufzunehmen, daß durch die
Ueberlassung des Gebrauchs an einen Andern der vertragsmäßige Gebrauch
nicht geändert und daß dadurch eine dem Vermiether nachtheilige Ver
änderung nicht bewirkt werden dürfe. Allein ein solcher, das Interesse
des Vermiethers wahrnehmender Vorbehalt ist durchaus nicht „überflüssig":
der Miether, der an eine unehrbare, unzüchtige Person, oder an eine sehr
zahlreiche Familie, oder an eine Person, die ein lästiges, lärmendes Ge
werbe treibt, weitervermiethet, überläßt ihr gleichwohl nur den „vertrags
mäßigen Gebrauch", der Vermiether braucht sich aber ein solches Handeln
contra Vonsin «dein gewiß nicht gefallen zu lassen. Vgl. Glück XVII
S. SU. Windscheid II s 400 Note 23. Zeiller Lomment. Ili
S. 4l0. Schneider a. a. O.
9) Diese Worte sind überflüssig und verwirrend und wären m. E.
zu streichen. Sie sind, wie aus den Motiven II S. 397 zu entnehmen
ist, aus der Ansicht hervorgegangen, daß die strengere Haftung des Mie
thers nur eine Folge der Vorschrift des Entw.l tz 224 Abs. 2 sei, wonach der
Schuldner in Ansehung der Erfüllung „wegen des Verschuldens derjenigen
Personen haftet, deren er sich zur Bewirkung der Leistung bedient". Der
Unger, Handeln auf eigne Gefahr. S. Aufl. 2