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da ihn kein Vorwurf trifft und er frei von Schuld ist (utique
6olo earet lu. 3 §. 7 cit.)^). Da nun im Laufe der geschicht
lichen Entwickelung „die Idee der Strafe der Idee des Er
satzes erlegen ist" und „die vollständige Hinüberleitung der
Strafe in die Form des Schadenersatzes" das anzustrebende
Ziel und die Aufgabe der gemeinrechtlichen Jurisprudenz ist,
so erscheint es geboten, wie in so vielen anderen Beziehungen ^),
4) Auch bei einem erzwungenen Eingriff in den fremden Rechtskreis
ist die abgenöthigte Handlung rechtswidrig, der Handelnde jedoch ersatzfrei,
weil er ävlo caret 1^. 18 K. I O. äs lib. esuda (40. 12); ek. Di. 7 8 1
V. gaoä f-n». lut. (27. 8), Diese Auffassung findet sich auch bei Jhe-
ring Schuldmoment S. 44 ;Verm. Schrift, S. 20S). Pernice Labeo II
S. 20 (vgl. jedoch Pernice Sachbeschädigung S. 38 sg.). Janka
Der strafrechtliche Nothstand ( 1878) S. 48. Tuhr S. 122 fg. Dagegen
wird die Ansicht, daß die im Nothstaud unternommene schädigende Hand
lung rechtmäßig und die Ersatzfreiheit eine Folge der in I-- ist v äs
u 3. (S0. 17) ausgesprochenen Regel sei, in Widerspruch mit U. 3 8.
eit. (47. g) und wohl auch mit 6a). III 8. 211 (Noce 3), Von Wind-
scheid Pandekt. II 8. 455 Note 11. Dernburg Pandekt. 1 8. 125 zu
Note 12. II 8. 131 zu Note 9. Bekker Pandekt. 1 S. 6g und Stamm
ler Der Nothstand (1878) S. 14 vertreten.
5) So ist es nicht zu billigen, wenn man anch noch im heutigen
Recht aus einem gemeinsamen Delikt nicht eine Carrealobligation, sondern
eine bloße Solidarobligation hervorgehen laffen/Ml, da auch hierauf im
röm. Recht der pönale Charakter der Deliktshastu^ von Einfluß gewesen
ist (vgl. Unger in den dogmat. Jahrb. XXIIM. 285 fg.). Ebenso
wenig läßt es sich rechtfertigen, wenn man immer noch bei einer Gesammt-
Haftung aus einer widerrechtlichen Handlung dem Ersatzleistenden den
Regreß gegen seine Mitschuldigen im Fall von Dolus versagen will
(Unger S. 291), wie dies auch der deutsche Entw. I 8. 338 thut
(ebenso dresden. Entw. Art. 219. Bähr GegeneZtwurf 88- 320.
798); vgl. dagegen auch Gierke Der Entwurf S. 212. Seufiert
in Bekker und Fischer's Beitr. Heft 11 S. 53. 54 und jetzt auch Dern
burg Pandekt. 11° 8 129 Note 12. Bei der zweiten Lesung des Ent
wurfs wurde diese Bestimmung gestrichen (Jahrb. III S. 726. 727),
was sicher zu billigen ist. (Das Gegenargument Jhering's, welches
Leonhard Der Entwurf S. 58 berichtet und billigt, ist zweischneidig.)
Ebenso verdient die (dem preuß. Landr. 1 5 ß. 424 fg und dem Art..
280 H.G.B. sich anschließende)Vorschrift des 8. 370Entw. II (Jahrb. III