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sich auch hier von „der ungehörigen Beimischung des Straf
prinzips" frei zu machen und die letzten Reste desselben ab
zustreifen. Glaubt man also daran festhalten zu sollen, daß
die Nothstandshandlung eine rechtswidrige Schadenzufügung
sei, so sollte man aus ihr doch eine Pflicht zur Entschädigung
des Verletzten hervorgehen lassen (obligatio ex delicto)«).
S. 725) wonach Mehrere, welche sich gemeinschaftlich zu einer Leistung verpflich
ten, im Zweifel als Gesammtschuldner haften, doch wohl Billigung: gemein
sames Versprechen, gemeinsame Haftung (vgl. UngerS. 277 fg.). Dagegen
ist es sehr zu bedauern, daß ungeachtet der eindringlichen Bemerkungen
von Hartmann im civ. Arch. l-xxiii S. 392 fg. auch in zweiter
Lesung (§. 368) eine gegenseitige Haftung der Gesammtschuldner für Ver
schulden (und Verzug) nicht statnirt wurde: der praktische Zweck der mög
lichsten Sicherung des Gläubigers, welcher durch die Rechtsfigur der Ge-
sammtobligation erreicht werden soll, verlangt zu seiner Verwirklichung
nicht nur Gemeinsamkeit, sondern auch Gegenseitigkeit der Haftung. I-. 18
o. äs äuav. reis 45. 2. (Die Erklärung dieser Stelle, welche ich S. 247
fg. versucht habe, habe ich als unhaltbar erkannt und aufgegeben. Da
gegen halte ich an der Auffassung und Construktion der Gesanimtobligatiou
als einer zu einer Einheit zusammengefaßten Mehrheit von Obligationen
fest, insbes. auch gegen Eisele im civil. Arch. i-xxvn S. 374 fg.,
und werde wohl noch Gelegenheit finden, mich mit den Gegnern derselben
auscinanderzusetzen). Vgl. auch Bä h r Gegenentwurs H. 312. —
Kuntze's Theorie vom „Gesammtakt" (Leipziger Festgabe sür O. Müller)
trifft in vielen Punkten mit meinen Ausführungen in den dogmat. Jahrb.
XXII S. 218 fg. 225 fg. XXV S. 239 fg. zusammen : mehrere Personen
handeln in Verbindung und Gemeinschaft mit einander, sie erscheinen insofern
gleichsam als Eine Person („wie Ein Mann" vgl. Loä. N»x. Novoe. IV
I K. 21), llnius loeo (worin nichts Unfaßbares liegt, wie Dernburg
Pandekt. Ii^tz. 7I Notes meint). Wenn Kuntze S. 68. 69 dennoch der
vertragsmäßigen Begründung einer Correalobligation und dieser selbst den
Charakter eines Gesammtakts resp. einer Gesammtobligation nicht zusprechen
will, weil „jeder Theilnehmer sür sich eine besondere Rechtswirkung be
zweckt" (I-. 7. 9 8. 2 V. äs äunb. rsis), so übersteht er, daß sämmtliche
Theilnehmer „mit ungetheilter Hand" und „mit gejammtem Mund" (uno
ors) versprechen und die Gesammtwirkung einer einheitlichen Obligation
bezwecken, sowie daß selbst in einem Bundesstaat einzelne Glieder desselben
eine besondere rechtliche Stellung haben können.
6) Dies geschieht in energischer Weise von Tuhr S. 120—137,