Full text: Handeln auf eigene Gefahr

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sich auch hier von „der ungehörigen Beimischung des Straf 
prinzips" frei zu machen und die letzten Reste desselben ab 
zustreifen. Glaubt man also daran festhalten zu sollen, daß 
die Nothstandshandlung eine rechtswidrige Schadenzufügung 
sei, so sollte man aus ihr doch eine Pflicht zur Entschädigung 
des Verletzten hervorgehen lassen (obligatio ex delicto)«). 
S. 725) wonach Mehrere, welche sich gemeinschaftlich zu einer Leistung verpflich 
ten, im Zweifel als Gesammtschuldner haften, doch wohl Billigung: gemein 
sames Versprechen, gemeinsame Haftung (vgl. UngerS. 277 fg.). Dagegen 
ist es sehr zu bedauern, daß ungeachtet der eindringlichen Bemerkungen 
von Hartmann im civ. Arch. l-xxiii S. 392 fg. auch in zweiter 
Lesung (§. 368) eine gegenseitige Haftung der Gesammtschuldner für Ver 
schulden (und Verzug) nicht statnirt wurde: der praktische Zweck der mög 
lichsten Sicherung des Gläubigers, welcher durch die Rechtsfigur der Ge- 
sammtobligation erreicht werden soll, verlangt zu seiner Verwirklichung 
nicht nur Gemeinsamkeit, sondern auch Gegenseitigkeit der Haftung. I-. 18 
o. äs äuav. reis 45. 2. (Die Erklärung dieser Stelle, welche ich S. 247 
fg. versucht habe, habe ich als unhaltbar erkannt und aufgegeben. Da 
gegen halte ich an der Auffassung und Construktion der Gesanimtobligatiou 
als einer zu einer Einheit zusammengefaßten Mehrheit von Obligationen 
fest, insbes. auch gegen Eisele im civil. Arch. i-xxvn S. 374 fg., 
und werde wohl noch Gelegenheit finden, mich mit den Gegnern derselben 
auscinanderzusetzen). Vgl. auch Bä h r Gegenentwurs H. 312. — 
Kuntze's Theorie vom „Gesammtakt" (Leipziger Festgabe sür O. Müller) 
trifft in vielen Punkten mit meinen Ausführungen in den dogmat. Jahrb. 
XXII S. 218 fg. 225 fg. XXV S. 239 fg. zusammen : mehrere Personen 
handeln in Verbindung und Gemeinschaft mit einander, sie erscheinen insofern 
gleichsam als Eine Person („wie Ein Mann" vgl. Loä. N»x. Novoe. IV 
I K. 21), llnius loeo (worin nichts Unfaßbares liegt, wie Dernburg 
Pandekt. Ii^tz. 7I Notes meint). Wenn Kuntze S. 68. 69 dennoch der 
vertragsmäßigen Begründung einer Correalobligation und dieser selbst den 
Charakter eines Gesammtakts resp. einer Gesammtobligation nicht zusprechen 
will, weil „jeder Theilnehmer sür sich eine besondere Rechtswirkung be 
zweckt" (I-. 7. 9 8. 2 V. äs äunb. rsis), so übersteht er, daß sämmtliche 
Theilnehmer „mit ungetheilter Hand" und „mit gejammtem Mund" (uno 
ors) versprechen und die Gesammtwirkung einer einheitlichen Obligation 
bezwecken, sowie daß selbst in einem Bundesstaat einzelne Glieder desselben 
eine besondere rechtliche Stellung haben können. 
6) Dies geschieht in energischer Weise von Tuhr S. 120—137,
	        
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