Full text: Handeln auf eigene Gefahr

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ex 1686): man mag (kann) sich angriffsweise retten, aber 
auf eigene Gefahr"). 
Bei diesem Stande der Dinge ist es gewiß ungerechtfertigt, 
wenn der erste deutsche Entwurf, indem er die Nothwehr 
für erlaubt erklärt (I ZZ. 186. 187)"), die Nolhstandshand- 
lung stillschweigend zu einer unerlaubten stempelt und die Mo 
tive (IS. 350. II S.729) hierzu bemerken, daß „nach der 
mit der modernen Rechtsanschauung übereinstimmenden Aus 
fassung des Entwurfs solche Handlungen ein civilrechtliches 
Delikt begründen""), Es erscheint vielmehr rathsam, in 
das Gesetzbuch eine Bestimmung aufzunehmen, wodurch dem 
im Nothstand Handelnden die Verpflichtung zum Ersatz 
des zugefügten Schadens auferlegt wird (obligatio ex lege), 
und die Lösung der Frage, ob eine solche Handlung unerlaubt, 
erlaubt oder unverboten sei, der Wissenschaft zn überlassen. 
Eine solche Bestimmung ist nunmehr bei der zweiten 
Lesung des deutschen Entwurfs in denselben aufgenommen 
worden. §. 746 Abs. 2 lautet: „Die Verpflichtung zum 
Schadensersätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die 
beschädigende Handlung im Nothstande begangen ist." Mit 
dieser Bestimmung könnte man sich einverstanden erklären, da 
dieselbe die Ersatzflicht des im Nothstand Handelnden unbedingt 
statuirt und über den rechtlichen Charakter der Nothstands- 
10 Merkel Encyclopädie 8. 682. Vgl. auch Tuhr S. 134 Note I 
und Motive S. 74 zum bayer. Entw. Art. SS. 
12) Entw.II zz ist. I92. Doktrinär und überflüssig ist die Defini 
tion der Nothwehr im Entw. II tz. isi (I Z. ivk): der Mangel einer 
solchen Definition im österr. Gesetzb. (Z. is)und im schweizer. Obl. R. 
Art. SS (vgl. auch dresden. Entw. Art. 21s) hat sich weder in der 
Theorie noch in der Praxis fühlbar gemacht. 
13) Insoweit stimme ich mit Liszt in Bekker und Fischer's Beiträgen 
Heft s S. 8 fg. überein. In dem dresd. Entw. erste Lesung Art. 
22I findet sich eine richtige Bestimmung.
	        
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