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ex 1686): man mag (kann) sich angriffsweise retten, aber
auf eigene Gefahr").
Bei diesem Stande der Dinge ist es gewiß ungerechtfertigt,
wenn der erste deutsche Entwurf, indem er die Nothwehr
für erlaubt erklärt (I ZZ. 186. 187)"), die Nolhstandshand-
lung stillschweigend zu einer unerlaubten stempelt und die Mo
tive (IS. 350. II S.729) hierzu bemerken, daß „nach der
mit der modernen Rechtsanschauung übereinstimmenden Aus
fassung des Entwurfs solche Handlungen ein civilrechtliches
Delikt begründen""), Es erscheint vielmehr rathsam, in
das Gesetzbuch eine Bestimmung aufzunehmen, wodurch dem
im Nothstand Handelnden die Verpflichtung zum Ersatz
des zugefügten Schadens auferlegt wird (obligatio ex lege),
und die Lösung der Frage, ob eine solche Handlung unerlaubt,
erlaubt oder unverboten sei, der Wissenschaft zn überlassen.
Eine solche Bestimmung ist nunmehr bei der zweiten
Lesung des deutschen Entwurfs in denselben aufgenommen
worden. §. 746 Abs. 2 lautet: „Die Verpflichtung zum
Schadensersätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
beschädigende Handlung im Nothstande begangen ist." Mit
dieser Bestimmung könnte man sich einverstanden erklären, da
dieselbe die Ersatzflicht des im Nothstand Handelnden unbedingt
statuirt und über den rechtlichen Charakter der Nothstands-
10 Merkel Encyclopädie 8. 682. Vgl. auch Tuhr S. 134 Note I
und Motive S. 74 zum bayer. Entw. Art. SS.
12) Entw.II zz ist. I92. Doktrinär und überflüssig ist die Defini
tion der Nothwehr im Entw. II tz. isi (I Z. ivk): der Mangel einer
solchen Definition im österr. Gesetzb. (Z. is)und im schweizer. Obl. R.
Art. SS (vgl. auch dresden. Entw. Art. 21s) hat sich weder in der
Theorie noch in der Praxis fühlbar gemacht.
13) Insoweit stimme ich mit Liszt in Bekker und Fischer's Beiträgen
Heft s S. 8 fg. überein. In dem dresd. Entw. erste Lesung Art.
22I findet sich eine richtige Bestimmung.