Full text: Handeln auf eigene Gefahr

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Handlung keinen Ausspruch enthält. Die Berathungskommission 
ging jedoch von der Ansicht aus, daß „es bei dem Standpunkt 
des Entwurfs verbleibt, wonach eine nicht rechtmäßige Hand 
lung auch dadurch nicht zu einer rechtmäßigen wird, daß sie 
in einem Nothstande begangen ist. Ein Vorschlag, die Ersatz 
pflicht unabhängig von einem Verschulden als obligatio ex 
1686 zu gestalten, wurde als zu weitgehend abgelehnt. Auch 
hielt man es nicht für angezeigt, die Schadensersatzpflicht ab 
weichend von den allgemeinen Grundsätzen (Entw. I Z. 707) 
auszudehnen auf die Fälle, in welchen der Thäter sich in ent 
schuldbarem Rechtsirrthum über die Erlaubtheit der Nothstands 
handlung befand". (Jahrb. II S. 721. Beitr. II S. 674.) 
Wäre dem wirklich so, und müßte Z. 746 Abs. 2 in der That in diesem 
Sinne ausgelegt und augewendet werden, so würde hierdurch die 
Ersatzpflicht des im Nothstande Handelnden praktisch ganz illu 
sorisch, da bei der Bestrittenheit dieser Materie der Thäter 
es stets wird plausibel machen können, daß er in entschuld 
barem Rechtsirrthum die Nothstandshandlung für erlaubt oder 
nicht widerrechtlich gehalten habe. (Vgl. übrigens unten Nr. 
VI 2.)
	        
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