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Handlung keinen Ausspruch enthält. Die Berathungskommission
ging jedoch von der Ansicht aus, daß „es bei dem Standpunkt
des Entwurfs verbleibt, wonach eine nicht rechtmäßige Hand
lung auch dadurch nicht zu einer rechtmäßigen wird, daß sie
in einem Nothstande begangen ist. Ein Vorschlag, die Ersatz
pflicht unabhängig von einem Verschulden als obligatio ex
1686 zu gestalten, wurde als zu weitgehend abgelehnt. Auch
hielt man es nicht für angezeigt, die Schadensersatzpflicht ab
weichend von den allgemeinen Grundsätzen (Entw. I Z. 707)
auszudehnen auf die Fälle, in welchen der Thäter sich in ent
schuldbarem Rechtsirrthum über die Erlaubtheit der Nothstands
handlung befand". (Jahrb. II S. 721. Beitr. II S. 674.)
Wäre dem wirklich so, und müßte Z. 746 Abs. 2 in der That in diesem
Sinne ausgelegt und augewendet werden, so würde hierdurch die
Ersatzpflicht des im Nothstande Handelnden praktisch ganz illu
sorisch, da bei der Bestrittenheit dieser Materie der Thäter
es stets wird plausibel machen können, daß er in entschuld
barem Rechtsirrthum die Nothstandshandlung für erlaubt oder
nicht widerrechtlich gehalten habe. (Vgl. übrigens unten Nr.
VI 2.)