Full text: Handeln auf eigene Gefahr

IV. 
1. Die Sicherheit des Verkehrs fordert, daß der 
gutgläubige Empfäng er einer Willenserklärung sich darauf muß 
verlassen können, daß dieselbe dem Willen des Erklärenden 
entspricht. Während man nun über die Behandlung gewisser 
Fälle (Mentalreservation, Scherz'), Handeln des Vertreters 
in eigenem Namen) ziemlich einig ist, herrscht lebhafte Meinungs 
verschiedenheit über die Behandlung einer auf Jrrthum be 
ruhenden Willenserklärung 2). Eine in neuerer Zeit vielfach 
und geistvoll vertretene Ansicht geht dahin, daß der Erklärende 
auch in diesem Falle an seine Erklärung gebunden bleibt, ob 
gleich sie seinem Willen nicht entspricht: er haftet hiernach 
aus der irrthümlich abgegebenen Erklärung und auf den In 
halt derselben (sog. Erklärungstheorie)"). Nach einer andern 
1) Der nicht erkennbare Scherz verdient m. E. (Grünhut's Zeitschr. 
XV S. 6S7 Note 7») selbst dann keine Berücksichtigung, wenn er nicht 
in der Absicht zu täuschen gemacht wird (sog. guter Scherz): daS Recht ist 
auf den Ernst des Lebens berechnet. Ich vermag daher tz. 93 Entw. II 
nicht zu billigen und möchte die Streichung desselben empfehlen, da er im 
übrigen ganz überflüssig ist. 
2) Eine sorgfältig abwägcnde Erörterung aller hier in Betracht kom 
menden Gesichtspunkte findet sich bei Bekker System II S. S4 fg. 
3) Dies ist der Standpunkt des badischen Landr. Art. Ilio» 
und des österr. bürg. Gesetzb. tz. 87k. Die Vorschrift des österr. Ge- 
setzb. (tz. 87k), welche von Kohler in den dogmat. Jahrb. XXVIII S. 2LK 
mißverstanden wird (vgl. unten Nr. X Note 8), sucht Ofner in Grün 
hut's Zeitschr. XVII S. 331 fg. (und nun auch Krasnopolski in der 
lehrreichen Abhandlung: Der Schutz des redlichen Verkehrs 1892 S. 4I fg.)
	        
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