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Bei der zweiten Lesung des Entwurfs wurde — wie
dies schon Seuffert (Beiträge zur Erläuterung und Beur-
theilung Heft 11 S. 18) empfohlen hatte, weil „tz. 241 einen
Lehrsatz, aber keine in ein Gesetz gehörige Vorschrift bringt" —
dieser Paragraph gestrichen, da „diese Vorschrift theils selbst
verständlich, theils ungenau sei" (Jahrb. II S. 864)^0). Aus
dieser Motivirung geht hervor, daß die Commission zur Be-
rathung des Gesetzbuchs sich über die eigentliche Bedeutung
und Tragweite dieser Frage wohl nicht klar geworden ist.
Immerhin ist durch die Streichung des Z. 241 so viel ge
wonnen, daß der richtigen und billigen Behandlung solcher
Fälle der Eingang in Theorie und Praxis durch das Gesetz
buch nicht mehr verschlossen ist. Die Vorschrift des 8. 233
Abs. 1 Ent w. II^) (Z.224 Abs. 1 Entw. I) wird dem nicht im
Wege stehen. Denn die Frage ist nicht die, ob dem Schuldner
äolus oder culpa zur Last fällt, sondern ob der Umstand,
durch welchen die Leistung unmöglich wurde, von ihm zu ver-
für Vernichtung oder Beschädigung der vermachten oder geschuldeten Sache
durch bloße Unabsichtlichkeit einstehen, während er nur für positives Handeln
if»etum), also für spontanes bewußtes Gebühren mit der Sache verant
wortlich ist (Salkowski S. 327).
20) Etwas ausführlicher lautet der Bericht über die Commissions-
berathung in den Beitr. II S. 874: Die Vorschrift sei, soweit sie richtig
sei, selbstverständlich; „zudem schließe auch außer dem Falle der Nicht-
kenntniß der Verbindlichkeit der Jrrthum unter Umständen die Fahrlässig
keit aus, z. B. bei einer Verwechslung, in Folge deren der Schuldner die
geschuldete Sache für eine andere hielt, so daß er in dieser irrigen Mei
nung über sie verfügte". Allein auch eine solche „Verwechslung" fällt ja
doch unter die Kategorie der Unkenntniß (des Jrrthums) über den Gegen
stand der Verbindlichkeit und somit über diese selbst (vgl. Salkowski
S. 384).
2l) „Der Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, Vor
satz und die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Fahr
lässigkeit) zu vertreten".