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Vereinsleitung eigens bezeichnet werden, dürfen unter keiner Be
dingung zur Benützung außerhalb des Vereinslocales hinausgegeben
werden.
§. 8. Wird ein entliehenes Werk nach Ablauf der einmonatlichen
Frist noch weiter zu benützen gewünscht, so ist dies vorher der
Vereinskanzlei anzuzeigen. Liegt keine Vormerkung vor, so kann
das betreffende Werk auf einen weiteren Monat — doch nur auf
so lange — überlassen werden. Bei belletristischen Werken ist
eine Verlängerung der Leihfrist unzulässig.
§. 9. Im Interesse jedes einzelnen die Bibliothek benützenden
Mitgliedes ist es unerlässlich, auf pünktliche Einhaltung der Leih
frist zu bestehen. Bei Überschreitung der gestatteten Frist (§. 8)
hat das säumige Mitglied ein Strafgeld von 3 kr. per Woche zu
entrichten.
§. 10. Der betreffende Betrag wird von der Einlage in Abzug
gebracht, und muss diese vor Weiterbenützung der Bibliothek stets
wieder ergänzt werden. Ist die Einlage durch solche Abzüge
verfallen, so behält sich die Vereinsleitung vor, die Einbringung
des übersteigenden Strafbetrages, sowie die Rückerlangung des
entlehnten Werkes weiter zu verfolgen.
§. 11. Ein Umtausch oder Verleihen an Andere, mit Umge
hung der Vereins-Kanzlei, ist nicht gestattet.
§. 12. Ein Mitglied, welches durch wiederholte Nichtbeachtung
des Reglements die Interessen der Gesammtheit schädigt, begibt
sich des Rechtes der ferneren Benützung der Bibliothek und kann
davon über Beschluss der Vereinsleitung ausgeschlossen werden.
§. 13. Die im § 9 erwähnten Strafbeträge, sowie die im § 3,
Punkt c) gedachten Entschädigungsbeträge fließen dem Bibliotheks-
fonde zu.
§. 14. Bemerkt ein Leser, dass das von ihm entliehene Werk
beschädigt oder defect ist, so hat er dieses bei der Rückstellung
dem Bibliotheksbeamten auzuzeigen, da sonst angenommen wird,
dass der Schaden durch ihn selbst entstanden sei. Der Bibliotheks
beamte hat zu constatieren, ob die Beschädigung des Werkes von
dem letzten Inhaber oder schon früher geschehen ist, und hat
eventuell der Vereinsleitung hievon behufs Ersatzanspruches die
Anzeige zu erstatten. — Mit Randbemerkungen versehene oder
sonst irgendwie verunzierte Bücher zurückzunehmen, ist der Biblio
theksbeamte nicht verpflichtet und kann für ein derart lädiertes
Werk der volle Ersatz desselben beansprucht werden.