Full text: Katalog der Bibliothek des Wiener kaufmännischen Vereines ([Hauptband])

VIII 
Vereinsleitung eigens bezeichnet werden, dürfen unter keiner Be 
dingung zur Benützung außerhalb des Vereinslocales hinausgegeben 
werden. 
§. 8. Wird ein entliehenes Werk nach Ablauf der einmonatlichen 
Frist noch weiter zu benützen gewünscht, so ist dies vorher der 
Vereinskanzlei anzuzeigen. Liegt keine Vormerkung vor, so kann 
das betreffende Werk auf einen weiteren Monat — doch nur auf 
so lange — überlassen werden. Bei belletristischen Werken ist 
eine Verlängerung der Leihfrist unzulässig. 
§. 9. Im Interesse jedes einzelnen die Bibliothek benützenden 
Mitgliedes ist es unerlässlich, auf pünktliche Einhaltung der Leih 
frist zu bestehen. Bei Überschreitung der gestatteten Frist (§. 8) 
hat das säumige Mitglied ein Strafgeld von 3 kr. per Woche zu 
entrichten. 
§. 10. Der betreffende Betrag wird von der Einlage in Abzug 
gebracht, und muss diese vor Weiterbenützung der Bibliothek stets 
wieder ergänzt werden. Ist die Einlage durch solche Abzüge 
verfallen, so behält sich die Vereinsleitung vor, die Einbringung 
des übersteigenden Strafbetrages, sowie die Rückerlangung des 
entlehnten Werkes weiter zu verfolgen. 
§. 11. Ein Umtausch oder Verleihen an Andere, mit Umge 
hung der Vereins-Kanzlei, ist nicht gestattet. 
§. 12. Ein Mitglied, welches durch wiederholte Nichtbeachtung 
des Reglements die Interessen der Gesammtheit schädigt, begibt 
sich des Rechtes der ferneren Benützung der Bibliothek und kann 
davon über Beschluss der Vereinsleitung ausgeschlossen werden. 
§. 13. Die im § 9 erwähnten Strafbeträge, sowie die im § 3, 
Punkt c) gedachten Entschädigungsbeträge fließen dem Bibliotheks- 
fonde zu. 
§. 14. Bemerkt ein Leser, dass das von ihm entliehene Werk 
beschädigt oder defect ist, so hat er dieses bei der Rückstellung 
dem Bibliotheksbeamten auzuzeigen, da sonst angenommen wird, 
dass der Schaden durch ihn selbst entstanden sei. Der Bibliotheks 
beamte hat zu constatieren, ob die Beschädigung des Werkes von 
dem letzten Inhaber oder schon früher geschehen ist, und hat 
eventuell der Vereinsleitung hievon behufs Ersatzanspruches die 
Anzeige zu erstatten. — Mit Randbemerkungen versehene oder 
sonst irgendwie verunzierte Bücher zurückzunehmen, ist der Biblio 
theksbeamte nicht verpflichtet und kann für ein derart lädiertes 
Werk der volle Ersatz desselben beansprucht werden.
	        
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