leistungen zum Gegenstände haben, bei Verwahrungsverträgen die Summe
des bedungenen Lohnes, der Bestellung oder Belohnung, als Richtschnur
für die Höhe der Stämpelgebühr zu dienen. (Eb. §. 7.)
1>. Dem Stämpel nach der Größe des Geldbetrages unterliegen ferner
Urkunden über Verzichtleistungen auf Rechte oder bestimmte Sa¬
chen, wenn deren Geldwerth in der Urkunde selbst angegeben, oder auch
nur durch Beziehung auf andere Urkunden, Schriften, Bücher oder Rech¬
nungen ausgedrückt ist. (Eb. §. 8.)
v. Zessionen unterliegen gleichfalls dem Stämvel nach der in »
festgesetzten Vorschrift. Wäre jedoch die Zession gegen ein Entgeld ge¬
schlossen worden, und dieses geringer, als der in der Urkunde zugleich
ausgedrückte Betrag der abgetretenen Forderung, so unterliegt die Urkunde
nur demjenigen Stämpel, welcher dem für die Übertragung der Forde¬
rung bedungenen Preise entspricht. (Eb, §. 18.) Die auf den Staatsschuld-
verschreibungen, und jenen Obligationen, die ihnen gleich gehalten wer¬
den, ausgestellten Zessionen sind stämpelfrei. (Eb. §. 81. Nr. 13.)
Ist in den lit. n—o bezeichneten Urkunden ein Geldbetrag, oder der
Geldwerth weder angegeben, noch auch durch Beziehung auf andere
Urkunden, Schriften, Bücher oder Rechnungen ausgedrückt, so unter¬
liegen sie dem Stämpel von 30 kr. für den Bogen. (Eb. §. 17.)
ä. Dem Klassenstämpel sind endlich Urkunden unterworfen, in welchen
der Berechtigte dem Verpflichteten die ganze oder theilweise Zahlung
desjenigen, was er an ihn zu fordern hatte, bestätigt, wenn der Geld¬
werth des Empfangenen angegeben, oder auch nur durch Beziehung auf
andere Urkunden, Schriften, Bücher oder Rechnungen ausgedrückt ist.
(Eb. §. 9.)
». Hat eine dem Stämpel nach der Größe des Geldbetrages unter¬
worfene Urkunde mehrere einzelne Geldbeträge zum Gegenstände, so
richtet sich die Größe der Stämpelgebühr nach der Summe aller ein¬
zelnen Geldbeträge, z. B. nach dem Gesammtbetrage der Kaufschillinge
in einer Kanfkontrakts-Urkunde, nach der Summe aller Darleihenspo¬
sten in einem Schuldscheine.
b. Lautet eine solche Urkunde auf mehrere wiederkehrende, für eine
bestimmte Dauerzeit, jedoch unter 10 Jahren bedungene Zahlungen, so
richtet sich die Größe der Stämpelgebühr nach der Summe der für die
ganze Dauerzeit zusammengerechneten Geldbeträge, z. B. bei einem Be¬
stand- oder Lohnverrrage, der auf 3 Jahre geschlossen wird. (Eb. §. 10.)
v. Ist eine solche Urkunde über Zahlungen ausgestellt, deren Dauer
auf 10 oder mehr als 10 Jahre bedungen wird, so muß die Stämpelge-