bühr »ach dem zehnfachen Betrage der jährlichen Zahlung entrichtet »'er¬
den. (Eb. §. I I.)
,l. Wird eine solche Urkunde über immerwährende Leistungen
ausgefertiget, so unterliegt sie dem Stämpel nach dem zwanzigfachen Be¬
trage der jährlichen Leistung. Dieses ist der Fall bei Robot- oder Ze¬
hent-Reluitions-Kontrakten, wo die Naturallcistung in eine immerwäh¬
rende Gcldleistung umgewandelt wird. (Eb. §. 12.)
e. Hat eine solche Urkunde Leistungen zum Gegenstände, deren Dauer
auf die Lebenszeit einer bestimmten Person beschränkt ist, z. B> bei
Leibrenten-Verträgen, so unterliegt sie dem Stämpel nach dem zehnfa¬
chen Betrage der jährlichen Leistung.
Ist aber die Leistung auf eine andere ungewisse Zeit bedungen,
z. B. bis ein bestimmtes Ereigniß eintrifft, dessen Eintrittszeit indem
Zeitpunkte der Ausfertigung der Urkunde noch nicht bekannt ist, oder auf
Widerruf, so muß die Stämpelgebühr nach dem dreifache» Betrage der
jährlichen Leistung entrichtet werden. (Eb. §. 13.)
». Unter Einem Stämpel darf nur Eine Urkunde oder Schrift ans-
gefertiget werden. Werden jedoch in Einer Urkunde mehrere auf ein und das¬
selbe Geschäft Bezug nehmende Bestimmungen zusammengefaßt, wird z. B.
in demselben Kaufverträge der Kaufschilling festgesetzt, der Empfang desselben
bestätiget, und die Bewilligung zur Einverleibung in die öffentlichen Bü¬
cher ertheilt, oder in einem Schuldscheine dem Gläubiger zur größeren
Sicherheit der Schuldforderung ein Pfand oder eine Bürgschaft bestel¬
let, so ist dazu der Stämpel nach derjenigen Bestimmung zu verwenden,
welche in Vergleichung mit den übrigen den höchsten Stämpel erfordert.
b. Würden in Einer Urkunde mehrere in Verbindung stehende Ge¬
schäfte, die sich auf verschiedene Gegenstände beziehen, zusammen ge¬
faßt, wird z. B. in derselben Urkunde die Veräußerung mehrerer Reali¬
täten bedungen, und der Kaufschilling für jede abgesondert ausgedrückt,
oder bei einem Pachtvertrags der Pachtschilling bestimmt und dem Päch¬
ter zugleich der vorhandene Vorrath an Getreide u. s. w. käuflich überlas¬
sen, so unterliegt die Urkunde in dem Falle, als für jedes dieser Geschäfte
einzeln genommen, die Stämpelgebühr nach der Größe des Geldbetrages
zu entrichten wäre, dem Stämpel nach der Summe aller einzelnen Geld¬
beträge, in dem Falle aber, als diese Geschäfte theils dem Stämpel nach
der Größe des Geldbetrages, theils dem Stämpel in einem unveränder¬
lichen Betrage oder verschiedenen mit einem unveränderlichen Betrage fest¬
gesetzten Stämpel» unterworfen wären, dem Stämpel nach demjenigen Ge-