schäfte, welches in Vergleichung mit den übrigen den höchsten Stämpel
erfordert. (Eb. §. 95—96.)
Wenn eine Urkunde, welche dem oben festgesetzten Stämpel unter¬
worfen ist, ans mehreren Bogen besteht, so unterliegt nur ein Bogen,
und zwar der erste dem Stämpel nach den angeführten Klassen. Jeder
weitere Bogen ist mit dem Stämpel von 10 kr. zu versehen; es wäre
denn, daß die Urkunde schon hinsichtlich des ersten Bogens einen gerin¬
geren Stämpel erforderte, in welchem Falle für jeden weiteren Bogen der
gleiche Stämpel, wie für den ersten anzuwenden ist. (Eb. §. 16.)
Wenn eine Urkunde oder Schrift mehrfach ausgefertiget wird, so
muß jedes E.remplar mit demselben, für diese Urkunde oder Schrift fest¬
gesetzten Stämpel versehen sepn. (Eb. §. 99.)
Jede Urkunde, durch welche eine ausgefertigte Urkunde erneuert
wird, unterliegt dem durch das Stämpel- und Targesetz für die erste Er¬
richtung derselben vorgeschriebenen Stämpel. (Eb. §. 24.)
Jede stämpelpflichrige Urkunde oder Schrift muß gleich bei der Aus¬
fertigung ans dem mit dem gesetzmäßigen Stämpel versehenen Papiere
geschrieben werden, und zwar dergestalt, daß sie auf der Seite, wo sich der
Stämpel-Abdruck befindet, unmittelbar unter demselben aufangt, oder
daß der Raum zwischen der ersten Zeile und dem Stämpel-Abdrucke aus¬
gefüllt sey. (Eb. §. 92 und 94.) Ausnahmsweise wird jedoch gestattet,
eine bereits vollständig ausgefertigte Urkunde an dem Tage der Ausfer¬
tigung stämpel» zu lassen, doch muß der Tag der Ausfertigung mit jenem
der Stämpluug derselbe seyn, sonst verfällt man in Strafe.