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Besondere Begünstigungen bei dieser Anstalt.
§. 5. Obschon die Lebensversicherungs-Anstalt mäßigere jährliche
Prämien feststellte, als selbst die ältesten und berühmtesten Anstalten
Englands ihren Versicherten entrichten lassen, und zugleich gestattet, daß
deren Entrichtung, je nachdem es die Parteien vorziehen sollten, in
halbjährigen, dreimonatlichen oder monatlichen Raten erfolge, hat sie
überdies; noch folgende, für Versicherte vortheilhafte Bedingungen aufge-
stellc, und zwar:
n. Daß die assekurirte Summe von der Anstalt ausbezahlt werde,
selbst wenn der Versicherte gleich nach der Lösung der Versicherungs-
Polizze mit Tode abging.
b. Daß außer der jährlichen Prämie auch im ersten Versicherungs¬
jahre nichts an Darangabe zu entrichten sey;
v. daß erwähnte Prämie, selbst wenn die von der Anstalt auszuzah¬
lenden Beträge ihre Einkünfte übersteigen, keiner eventuellen Erhöhung
mehr unterliege;
cl. daß denjenigen, welche vor ihrem 50. Altersjahre eine Versiche¬
rung aufnehmen, vom 85. Lebensjahre an jede fernere Prämienzahlung
erlassen, und den Versicherien selbst, statt den Begünstigten nach ihrem
Tode, die assekurirte Summe eingehändiget wird, wenn sie das 90ste
Lebensjahr erreichen;
e. daß auf Ansuchen der assekurirte» Parteien die ursprüngliche
Versicherung vermindert und demnach auch die jährlich zu entrichtende
Prämie unter Berücksichtigung der schon eiugezahlten ermäßigt werden
könne;
f. daß nach einer angemessenen Anzahl Jahre Vorschüsse auf die
Versicherungs-Polizzen gegen Entrichtung der Zinsen und Prämien für
die übrige Versicherungsdauer geleistet werden;
8'- daß auf die eingezahlten Prämien eine Vergütung an diejenigen
Versicherten geleistet werde, welche die genommene Versicherung aushebe»
'vollen, und zu dem Ende vor Ablauf des Pramien-Zahlungs-Termines
das betreffende Gesuch stellen. Endlich
1>. daß bei allen neu anfzunehmenden Versicherungen, zahlbar beim
Ableben des Versicherten, den Parteien die weitere Begünstigung ein-
gcräumt werde, nach erfolgter zehnjähriger Prämien-Zahlung eine Er¬
mäßigung der im nächsten Dezennium zu entrichtenden Prämien zu genießen,
und so bei allen nachfolgenden Deze nnien. Diese Ermäßigung wird seiner
Zeit vom Verwaltungsrathe der Anstalt bestimmt, darf aber in keinem
Fallegcrmger, als 5 von Hundert des jährlichen Prämien-Betrages sepn.