Rathschläge, Tarnungen und Winke bei Ein¬
gehung von Rechtsgeschäften.
I. Gmp fang sch ein,
^er Empfangschein ist das schriftliche Bekenntniß, daß eine
Sache richtig übergeben worden sei.
Wer jemandem Geld oder eine andere Sache von Werth übergibt,
handelt vorsichtig, sich von dem Empfänger einen Empfangschein auS-
stellen zu lassen; denn es märe möglich, daß dieser bald nach dem Em¬
pfange stürbe oder so unredlich märe, den Empfang abzuläugnen, für diese
Fälle dient nun jene Urkunde zur Legitimation des Übergebers.
Beispiel eines Empfangschcines.
Stämpel. Der Empfangschein unterliegt dem Klassenstämpcl
(Stämpel-mnd Targesetz vom 27. Jänner 1840, §. 6. lit. ä). Ist je¬
doch der Geldbetrag oder Geldwerth weder ausdrücklich, noch beziehungs¬
weise angegeben, dem Stämpel von 10 kr. für den Bogen. (Stämpel-
und Targesetz. §. 3.)
Empfangschein.
Über ei» wohlversiegeltes Paket, angeblich 20 Dukaten in Gold
enthaltend, welches Gefertigter von dem Herrn N. zur weiteren Über¬
gabe an den Herrn P. richtig übernommen zu haben, bestätiget. Das
Siegel war mit den Buchstaben I. 8. im offenen Felde versehen.
Wien, am 3. Jänner 1844. N. N.
II. Quittung»
Die Quittung ist ein schriftliches Zeugniß über die erfüllte Ver¬
bindlichkeit.
Die Quittungen werden immer nur über Geldbeträge ausgestellt,
und sind sonach Bestätigungen über die Erfüllung pekuniären Verbindlich¬
keiten, die den.Zahler sicher stellen, daß die bezahlte Summe nicht noch
einmal von ihm gefordert werden kann.
Der Zahler ist in allen Fällen berechtiget, über eine Zahlung voN
dem Befriedigten eine Quittung zu verlangen (b. G. B. §. 1426).
Haidinger's Rechtsfr. 1