Full text: Der populäre Rechtsfreund

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«. Versicherungs-Polizzen zahlbar bei Lebzeiten des 
Versicherten. Nothwendige Bedingung der Verwirk¬ 
lichung. 
§.6. Jede Verheimlichung, falsche oder hinterlistige Angabe, so 
wie die nicht pünktliche Zahlung der Prämie, wenn solche in mehreren 
Raten zu entrichten ist, annullirt die Versicherung, und die bezahlten 
Prämien sind der Anstalt verfallen. Wenn sich jedoch die erwähnte Un¬ 
pünktlichkeit drei Jahre nach genommener Versicherung verwirklichen 
sollte, und die bezahlten Prämien den Gesammtbetrag von 100 fl. C. M. 
übersteigen, so zahlt die Gesellschaft bei Eintreten des Falles, für wel¬ 
chen die Versicherung genommen wurde, jenen Betrag, welcher den 
schon bezahlten Prämien im Verhältnisse zu den gesammlen Prämien (die 
für die versicherte ganze Summe zu zahlen wären) entspricht. 
Auszahlung. 
§. 7. Die versicherten Kapitalien werden 6 Monate nach dem in der 
Polizze festgesetzten Termine ausbezahlt, immer jedoch nur, wenn deren 
Bedingniffe erfüllt worden sind, die Polizze selbst vorgewiesen, und ein 
rechtskräftiger Beweis beigebracht wird, welcher bestätigt, daß die ver¬ 
sicherte Person, auf welche sich die Versicherung gründet, noch lebt. 
Sollte man das zu behebende Kapital noch vor Ablauf dieser 6 Monate 
beziehen wollen, so bezahltes die Anstalt gegen Abzug der für die Zeit 
der früher» Zahlung entfallenden 5 pCt. jährlicher Zinsen. 
Die versicherten jährlichen Pensionen werden bei Verfallzeit in den 
laut Polizze bedungenen Raten durch jenes Bureau der Anstalt ausbe¬ 
zahlt, mittelst welchem die Polizze erlassen wurde. Wenn derjenige, 
welcher die Pension zu beziehen hat, sich im Orte befindet, so ist er ver¬ 
pflichtet, persönlich zu erscheinen, und die ihm gebührende Summe zu 
beheben. Wenn er aber abwesend oder verhindert wäre, so wird die 
Zahlung dem Vorweiser seiner gehörig legalisirten Ouittung und eines 
Zeugnisses der Ortsobrigkeit geleistet, welches von einem später» als von 
dem zur Auszahlung bestimmten Tage lauten, und bestätigen muß, daß 
er noch am Leben ist. 
Lokale. 
§.8. In dem Bureau der k. k. prio, Lebensversicherungs-Anstalt 
(Schulgasse, im k.k. Konvikt-Gebäude Nro. 7öO) wird das Programm 
über die Lebensversicherung unentgeldlich ausgegeben. Die am Schlüsse 
desselben beigefügten Prämien-Tabellen enthalten die von der Anstalt 
nach Verschiedenheit der Versicherungen und deren Dauer zu entrichtende» 
Prämien, und liefern alle nöthigen Aufschlüsse, um jedem die Wahl
	        
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